beifallen,
V., unr. abl.
1.
›unbeachtet fallen; (ütr.) übersehen, übergangen werden‹.Belegblock:
Luther, WA
48, 54, 14
(1549
): seine Threne seien fur Gott alle gezelet vnd gerechnet […] vnd alle Threne in Gottes sack gefasset, das nicht einer sol beyfallen oder vergessen sein.
2.
›sich jm. (bei einer Unternehmung, auch ütr.: in der Meinung) anschließen, jm. (auch: einer Sache) anhängen; jm. in einer Sache beipflichten, beistimmen, Zustimmung kundtun‹.Bedeutungsverwandte:
beipflichten
stat geben
stat
die
, 10c), übereinstimmen
zufallen
zustimmen
Syntagmen:
j
. (z. B. alle
, auch eine Instanz, z. B. die kirche
) jm
. (z. B. dem Epicur, dem mereren teil
) / etw
. (z. B. dem wort, der meinung / warheit, dem rechten
) b., etliche diesem / jenem b., jm. durch zutrit b
.Wortbildungen:
beifällung
Belegblock:
Rosenthal. Bedencken
12, 17
(Köln
1653
): S. Augustinus hat die jenige Kirch als die Statt auff dem Berg angesehen / welche […] auff einerley weiß dem Goͤttlichen Wort vnd der vnfaͤhlbarn warheit beyfaͤlt.
Ulner
76
(Frankf.
1577
): Beyfallen. Zufallen / mit einem halten / eins meynung seyn / […] / auß einem Strick hetzen.
Opel, Spittendorf
56, 2
(osächs.
, um 1480
): Das fiel mein herr denen von Magdeburg bey.
Sachs
14, 70, 9
(Nürnb.
1550
): Ja, Molckendreml, ich fall dir bey. | Solt wir unser nasen all drey | Also lassen im dreck umbziehen?
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 898, 12
(schwäb.
, 1557
/1725
): was sich in mehrerm befindet, soll er [beambte] nach billichen sachen dem mehrern thail beifallen und die urthel schließen.
Henisch
984
(Augsb.
1616
): Beyfallen / beyfall thun / geben […] der sachen eins sein / einem recht geben […]. Jch hab meine meinung gesagt / der sie alle mit einander sein beygefallen […]. Es sey denn daß wir villeicht dem Epicuro woͤllen beyfallen.
Kehrein, Kath. Gesangb.
3, 219, 11
; Opel, a. a. O.
148, 32
; Eschenloher. Medicus
66, 21
; Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
53, 42
; Henisch
258
; Dietz, Wb. Luther
1, 241
; Rwb
1, 1462
; Preuss. Wb. (Z)
1, 489
; Schwäb. Wb.
6, 1609
; Schweiz. Id.
1, 757
.3.
›jm. beistehen, helfen, jn. unterstützen‹.Bedeutungsverwandte:
schützen
Syntagmen:
j. jm
. (z. B. den feinden
) b
.Belegblock:
Henisch
258
(a. 1616
): Beifallen / schutzen / patrocinari, patronum alicui adesse.
Preuss. Wb. (Z)
1, 489
(a. 1527
).