beichtbrief,
der
;
–/-e
, auch
.
›Bescheinigung über die vollzogene Beichte, damit über den Nachlaß oder Erlaß von Sündenschuld und Sündenstrafe‹; vgl.
beichte
 1 (Metonymie).
Bedeutungsverwandte:
vgl.
beichtzettel
.

Belegblock:

Chron. Nürnb.
5, 555, 14
(
nobd.
,
1489
):
ez was auch alle genad in alln kirchen aufgehoben und auch alle gnad der beihtbrief, die vor außgangen warn in andern gnadenreichen zeiten.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
3, 20
(
nobd.
,
n. 1525
):
gelt in die capsen, […], fur den aplas die seln im fegfewr als ain almusen und umb etlich beycht und portatenbriefe einzulegen.
Krebs, Prot. Konst. Domkap. 
5509
(
nalem.
,
1516
):
man solle sich fursehen mit den bycht brieffen, es sye nit alles luter.
Chron. Nürnb.
4, 252, 15
;
Dietz, Wb. Luther
1, 239
;
Rwb
1, 1459
.