begnadigung,
begnädigung
(letzteres vorwiegend schweiz.),
die
.
›Straferlaß, Straffreiheit‹; dazu metonymisch: ›Begnadigungsrecht‹; ›gnädige Erlaubnis, Begabung, Privilegierung‹.
Syntagmen:
jm. die b. abkaufen
;
b
. (Subj.)
bei jm. stehen
;
mit b. einen anfang machen, jn. ane b. nicht zulassen, um b. bitten
;
b. des vogtes
;
begerte b
.
Wortbildungen
begnadigungbrief
(dazu bdv.:
freiheitbrief
).

Belegblock:

v. Birken. Erzh. Österreich
80, 34
(
Nürnb.
1668
):
Rudophus aber gedachte seiner Regirung / mit Begnadigung / einen anfang zumachen: befahle demnach alle Gefangene frey ledig zulassen.
Ebd.
65, 28
:
da sie dann mit einer starken Geldbusse ihm die begnadigung abkauffen musten.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern
389, 25
(
halem.
,
1531
):
das allsdann dieselbige person
[Polygamist]
[…] von unser statt und land gewysen und aͧn unser begnaͤdigung nit widerumb zůgelaͧssen werde.
Ebd.
501, 20
(
1608
):
damit wir uns gegen derselben [person] in desto baß irer begerten begnädigung oder in ander weg irer verdienten straff und züchtigung willen wüßen zehalten.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
303, 11
(
halem.
,
1559
):
Welcher friheit- oder begnadigungbrief demnach von appt Uͦlrichen loblicher gedächtnus mit glichem inhalt bestät worden ist.
Ebd.
300, 8
;
Stieler
1, 677
;
Rwb
1, 1421
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 468
.