begnadigung,
begnädigung
(letzteres vorwiegend schweiz.), die
.›Straferlaß, Straffreiheit‹; dazu metonymisch: ›Begnadigungsrecht‹; ›gnädige Erlaubnis, Begabung, Privilegierung‹.
Syntagmen:
jm. die b. abkaufen
; b
. (Subj.) bei jm. stehen
; mit b. einen anfang machen, jn. ane b. nicht zulassen, um b. bitten
; b. des vogtes
; begerte b
.Wortbildungen
begnadigungbrief
freiheitbrief
Belegblock:
v. Birken. Erzh. Österreich
80, 34
(Nürnb.
1668
): Rudophus aber gedachte seiner Regirung / mit Begnadigung / einen anfang zumachen: befahle demnach alle Gefangene frey ledig zulassen.
Ebd.
65, 28
: da sie dann mit einer starken Geldbusse ihm die begnadigung abkauffen musten.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern
389, 25
(halem.
, 1531
): das allsdann dieselbige person
[Polygamist]
[…] von unser statt und land gewysen und aͧn unser begnaͤdigung nit widerumb zůgelaͧssen werde. Ebd.
501, 20
(1608
): damit wir uns gegen derselben [person] in desto baß irer begerten begnädigung oder in ander weg irer verdienten straff und züchtigung willen wüßen zehalten.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
303, 11
(halem.
, 1559
): Welcher friheit- oder begnadigungbrief demnach von appt Uͦlrichen loblicher gedächtnus mit glichem inhalt bestät worden ist.
Ebd.
300, 8
; Stieler
1, 677
; Rwb
1, 1421
; Preuss. Wb. (Z)
1, 468
.