befugen,
befügen,
V.
1.
›sich wohin begeben, verfügen‹.

Belegblock:

A. à S. Clara. Deo Gratias
10, 25
 (
Wien
1680
):
befuͤgte sich die gantze Clerisey um acht Uhr fruͤhe in St. Stephans Thumkirchen.
Ders. Glori
14, 11
(
Wien
1680
):
etliche befuͤgen sich nur deßwegen in Krieg / damit sie etwas kriegen.
Ebd.
17, 3
;
Schwäb. Wb.
1, 757
;
Schweiz. Id.
1, 702
.
2.
›über etw. verfügen, etw. beherrschen‹.

Belegblock:

Grimm, Weisth.
6, 122, 19
(
oobd.
, o. J.):
soll der richter macht haben ze thuen wasz er behabt und befuegt mit dem stab.
3.
als Part. Prät. im Syntagma
befugt, befügt sein
: ›zu etw. berechtigt, befugt, bevollmächtigt sein‹;
befugte ursache
›berechtigter, begründeter Anlaß‹.
Bedeutungsverwandte:
berechtigt
.

Belegblock:

Schwartzenbach
H jr
(
Frankf.
1564
):
Er vermeint, dessen befuͤgt zu sein. Er hab fug vnd recht dazu.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
98, 31
 (
omd.
,
um 1559
):
Da aber einer auf ein blosse mutung einem andern sein ercz kommern wolte, das sol der berckmeister nicht gestatten, es beweisete dan dere muter, das er dessen befugt were.
Goedeke, Fischart. Flöh Haz
2525
(
Straßb.
1594
):
Und wiewol ich befüget wer | Aus voller macht vom Jupiter.
Henisch
241
(
Augsb.
1616
):
Befugt / berechtiget sein […]. Du bist gar nicht darzu befugt.
Winter, Nöst. Weist.
1, 664, 9
(
moobd.
,
1667
):
soll sich ein ieder richter befleißen aller erbarkeit, und keinen seines aignen nuz, feintschaft halber, ihm selber oder andern zu gefallen in die gehorsamb oder gefenknuß nemen […], er habe dann billich befuegte ursachen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
487, 5
(
m/soobd.
,
um 1600
):
so solle ime dasjhenige viech so über die zall, auch des er nit aufzukern befuegt ist, ohne alle widererstattung hinwek genumben werden.
Ebd.
482, 30
;
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
63
;
Rwb
1, 1402
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 462
;
Schwäb. Wb.
6, 1605
.