befestigen,
V.
– Vgl. das Bedeutungsfeld von
befesten
.
1.
›etw. (einen konkreten Gegenstand) an etw. anderem befestigen, festmachen‹.

Belegblock:

Mayer, Folz. Meisterl. 
100, 417
(
nobd.
,
um 1480
):
daz der knopf dez selben rymen hinden an dem hewbt under dem hirn sein bevestigt.
Voc. inc. teut.
c vjv
.
2.
›etw. (oft: eine Stadt, ein Gebäude) befestigen, durch Gebäude und Erdanlagen gegen äußere Feinde sichern‹.
Bedeutungsverwandte:
besetzen
 1,
besteten
 2,
bewaren
 2,
munieren
,
umgeben
,
vermauern
,
versichern
.
Syntagmen:
die stat
(mehrfach)
/ mauer, das haus / schlos, den ort / turm b
.;
die befestigte insel
.

Belegblock:

Behrend, Magd. Fragen
21, 2
(
omd.
,
um 1400
):
doruff bevestent her unszer stat zcu Magdeburg.
Allg. Schau-Buͤhne
36, 6
(
Frankf.
1699
):
dessen Admiral die von den Arragoniern bevestigte Jnsul […] eingenommen.
Luther. Hl. Schrifft. 
2. Chr. 26, 9
(
Wittenb.
1545
):
Vsia bawet Thürne zu Jerusalem […] / vnd befestiget sie.
Ulner
60
(
Frankf.
1577
):
Es ist kein Hauß so wol verwart / mit graͤben / waͤllen vnd bolwercken so hart befestiget […] die nit durch hassz […] moͤge […] geschleifft werden.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
62
(
Genf
1636
):
Diese Statt ist in kurtzem wol befestiget worden.
Allg. Schau-Buͤhne
28, 51
;
v. Birken. Erzh. Österreich
74, 16
;
Kehrein, Kath. Gesangb.
2, 645, 29
;
Rauwolf. Raiß
6, 31
;
Voc. Teut.-Lat.
mm iiijv
;
Maaler
52v
;
Schmitt, Ordo rerum 
611, 7
;
Rwb
1, 1385
;
Schwäb. Wb.
1, 755
.
3.
›etw. (die Erde) schaffen; etw. gründen‹.
Bedeutungsverwandte:
fundieren
,
gründen
 2,
schaffen
 3,
stiften
 1,
verordnen
.

Belegblock:

Rot
313
(
Augsb.
1571
):
Fundiren, gründen / befestigen / schaffen / verordnen / stifften.
Schwäb. Wb.
1, 755
(
1. H. 17. Jh.
).
4.
›jn. inhaftieren, einkerkern‹.
Bedeutungsverwandte:
annemen
 7.

Belegblock:

Rwb
1, 1385
(a. 
1588
).
5.
›jn./etw. (eine Haltung, Orientierungen, Ordnungsverhältnisse) stärken, festigen‹.
Bedeutungsverwandte:
behaben
 1,
bekräftigen
 4,
besteten
 2,
bestetigen
 2,
confirmieren
,
stärken
 3,
1
steifen
 4.

Belegblock:

Schöpper
51b
 (
Dortm.
1550
):
Firmare. Befaͤstigen stercken bekreff[t]igen bestetigen steiffen behaben.
Rosenthal. Bedencken
39, 5
 (
Köln
1653
):
alß man sich von Catholischer / bekanter / durch langwiriges herkommen bevestigter Geistlicher Obrigkeit hat abgesoͤndert.
Mathesius, Passionale
38r, 22
(
Leipzig
1587
):
das wir dadurch in vnserer wahren vnd Christlichen Religion […] befestiget / gestercket / vorgewissert vnd bekrefftiget werden.
Weise. Jugend-Lust 
91, 22
 (
Leipzig
1684
):
dessen Bekanntschaft […] durch die Gefahr selbst ist befestiget worden.
Anderson u. a., Flugschrr.
7, 10, 30
(
Straßb.
1524
):
so stãd muͤssig / biß din hertz befestiget wirt / im vertrawen.
Fischer, Eunuchus d. Terenz 
5, 19
(
Ulm
1486
):
der Ritter überfreüntlich versoͤnung befestiget sein gemüet.
Rot
298
;
Dietz, Wb. Luther
1, 224
.
6.
›ein Rechtsverfahren annehmen, förmlich in ein Rechtsverfahren eintreten‹.

Belegblock:

Schöpper
94a
 (
Dortm.
1550
):
Litem contestari. Krieg befestigen.
Köbler, Ref. Wormbs
71, 27
 (
Worms
1499
):
in sachen da der krieg in der ersten instantz durch ia oder neyn beuestigt ist.
Ebd.
124, 9
:
ist nit not wyter vff die clag zuantworten noch den krieg zubeuestigen.
Ebd.
110, 29
;
ders., Ref. Franckenfort
18, 5
;
73, 2
;
Rwb
1, 1385
;
Schwäb. Wb.
1, 755
.
7.
›etw. (oft: den Inhalt von Briefen) bestätigen, bekräftigen, die Rechtsgültigkeit von etw. erneut festlegen‹.
Bedeutungsverwandte:
bekennen
(V.) 10,
bekräftigen
 3,
besteten
 1,
bestetigen
 1,
beurkunden
,
confirmieren
,
1
steifen
 5,
versachen
,
verbriefen
,
versiegeln
.
Syntagmen
den austrag / brief / spruch / vertrag, die freundschaft / hochzeit / predigt / schrift / regel / ordnung / satzung, das privileg b
., mit Obj. d. P.:
jn
. (z. B. als Ratsherren)
b
.

Belegblock:

Schöpper
91a
 (
Dortm.
1550
):
Ratificare. Bestaͤtigen befestigen steiffen confirmiern bekrefftigen.
Anderson u. a., Flugschrr. 15, 
4, 26
([
Worms
1521
]):
darüber sy auch baid züsamen geschworn vñ ainen vertrag mit brieff vnd sigeln beuestiget.
Köbler, Ref. Nürnberg 
387, 22
 (
Nürnb.
1484
):
zu guͤtlichem […] außtrag. vnd den mit geluͤbden vnd aiden bekrefftigen vñ beuestigen.
Wickram 4, 
7, 4
(
Straßb.
1556
):
sunder woͤllend die [freündtschafft] mit disem buͤchlin bevoͤstigt haben.
Wolf, Norm im sp. Ma.
25, 4
(
schwäb.
,
15.
/
16. Jh.
):
Die regel ewres ordens […] bestattigen wir euch und mit uatterlicher hilffe der gegenwirtigen geschrifft beuestigen wir sie.
Küther, UB Frauensee 
170, 17
;
272, 33
;
Hertel, UB Magdeb.
3, 203, 14
;
Chron. Augsb.
7, 94, 6
;
Fischer, Eunuchus d. Terenz 
11, 18
;
Schmitt, Ordo rerum 
602, 36
;
623, 14
;
Maaler
52v
;
Dietz, Wb. Luther
1, 224
;
Rwb
1, 1385
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 458
;
Schwäb. Wb.
1, 755
;
Dief./Wü.
500
.
8.
›etw. in sich aufnehmen, sich etw. einprägen‹.
Bedeutungsverwandte:
befesten
 8; vgl.
beheftigen
.

Belegblock:

Schmitt, Ordo rerum 
622, 8
(Hs. ˹
oobd.
,
2. H. 15. Jh.
˺):
Jncorporare […] befestigen […] memorie imprimere in sich befestigen […] in sich behaben […] in sich bevessten.