befestigen,
V.
– Vgl. das Bedeutungsfeld von befesten
.1.
›etw. (einen konkreten Gegenstand) an etw. anderem befestigen, festmachen‹.Belegblock:
Mayer, Folz. Meisterl.
100, 417
(nobd.
, um 1480
): daz der knopf dez selben rymen hinden an dem hewbt under dem hirn sein bevestigt.
Voc. inc. teut.
c vjv
.2.
›etw. (oft: eine Stadt, ein Gebäude) befestigen, durch Gebäude und Erdanlagen gegen äußere Feinde sichern‹.Bedeutungsverwandte:
besetzen
besteten
bewaren
munieren
umgeben
vermauern
versichern
Syntagmen:
die stat
(mehrfach) / mauer, das haus / schlos, den ort / turm b
.; die befestigte insel
.Belegblock:
Behrend, Magd. Fragen
21, 2
(omd.
, um 1400
): doruff bevestent her unszer stat zcu Magdeburg.
Allg. Schau-Buͤhne
36, 6
(Frankf.
1699
): dessen Admiral die von den Arragoniern bevestigte Jnsul […] eingenommen.
Luther. Hl. Schrifft.
2. Chr. 26, 9
(Wittenb.
1545
): Vsia bawet Thürne zu Jerusalem […] / vnd befestiget sie.
Ulner
60
(Frankf.
1577
): Es ist kein Hauß so wol verwart / mit graͤben / waͤllen vnd bolwercken so hart befestiget […] die nit durch hassz […] moͤge […] geschleifft werden.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
62
(Genf
1636
): Diese Statt ist in kurtzem wol befestiget worden.
Allg. Schau-Buͤhne
28, 51
; v. Birken. Erzh. Österreich
74, 16
; Kehrein, Kath. Gesangb.
2, 645, 29
; Rauwolf. Raiß
6, 31
; Voc. Teut.-Lat.
mm iiijv
; Maaler
52v
; Schmitt, Ordo rerum
611, 7
; Rwb
1, 1385
; Schwäb. Wb.
1, 755
.3.
›etw. (die Erde) schaffen; etw. gründen‹.Bedeutungsverwandte:
fundieren
gründen
schaffen
stiften
verordnen
Belegblock:
Rot
313
(Augsb.
1571
): Fundiren, gründen / befestigen / schaffen / verordnen / stifften.
Schwäb. Wb.
1, 755
(1. H. 17. Jh.
).4.
›jn. inhaftieren, einkerkern‹.Bedeutungsverwandte:
annemen
Belegblock:
Rwb
1, 1385
(a. 1588
).5.
›jn./etw. (eine Haltung, Orientierungen, Ordnungsverhältnisse) stärken, festigen‹.Bedeutungsverwandte:
behaben
bekräftigen
besteten
bestetigen
confirmieren
stärken
1
steifen
Belegblock:
Schöpper
51b
(Dortm.
1550
): Firmare. Befaͤstigen stercken bekreff[t]igen bestetigen steiffen behaben.
Rosenthal. Bedencken
39, 5
(Köln
1653
): alß man sich von Catholischer / bekanter / durch langwiriges herkommen bevestigter Geistlicher Obrigkeit hat abgesoͤndert.
Mathesius, Passionale
38r, 22
(Leipzig
1587
): das wir dadurch in vnserer wahren vnd Christlichen Religion […] befestiget / gestercket / vorgewissert vnd bekrefftiget werden.
Weise. Jugend-Lust
91, 22
(Leipzig
1684
): dessen Bekanntschaft […] durch die Gefahr selbst ist befestiget worden.
Anderson u. a., Flugschrr.
7, 10, 30
(Straßb.
1524
): so stãd muͤssig / biß din hertz befestiget wirt / im vertrawen.
Fischer, Eunuchus d. Terenz
5, 19
(Ulm
1486
): der Ritter überfreüntlich versoͤnung befestiget sein gemüet.
Rot
298
; Dietz, Wb. Luther
1, 224
.6.
›ein Rechtsverfahren annehmen, förmlich in ein Rechtsverfahren eintreten‹.Belegblock:
Schöpper
94a
(Dortm.
1550
): Litem contestari. Krieg befestigen.
Köbler, Ref. Wormbs
71, 27
(Worms
1499
): in sachen da der krieg in der ersten instantz durch ia oder neyn beuestigt ist.
Ebd.
124, 9
: ist nit not wyter vff die clag zuantworten noch den krieg zubeuestigen.
Ebd.
110, 29
; ders., Ref. Franckenfort
18, 5
; 73, 2
; Rwb
1, 1385
; Schwäb. Wb.
1, 755
.7.
›etw. (oft: den Inhalt von Briefen) bestätigen, bekräftigen, die Rechtsgültigkeit von etw. erneut festlegen‹.Bedeutungsverwandte:
bekennen
bekräftigen
besteten
bestetigen
beurkunden
confirmieren
1
steifen
versachen
verbriefen
versiegeln
Syntagmen
den austrag / brief / spruch / vertrag, die freundschaft / hochzeit / predigt / schrift / regel / ordnung / satzung, das privileg b
., mit Obj. d. P.: jn
. (z. B. als Ratsherren) b
.Belegblock:
Schöpper
91a
(Dortm.
1550
): Ratificare. Bestaͤtigen befestigen steiffen confirmiern bekrefftigen.
Anderson u. a., Flugschrr. 15,
4, 26
([Worms
1521
]): darüber sy auch baid züsamen geschworn vñ ainen vertrag mit brieff vnd sigeln beuestiget.
Köbler, Ref. Nürnberg
387, 22
(Nürnb.
1484
): zu guͤtlichem […] außtrag. vnd den mit geluͤbden vnd aiden bekrefftigen vñ beuestigen.
Wickram 4,
7, 4
(Straßb.
1556
): sunder woͤllend die [freündtschafft] mit disem buͤchlin bevoͤstigt haben.
Wolf, Norm im sp. Ma.
25, 4
(schwäb.
, 15.
/16. Jh.
): Die regel ewres ordens […] bestattigen wir euch und mit uatterlicher hilffe der gegenwirtigen geschrifft beuestigen wir sie.
Küther, UB Frauensee
170, 17
; 272, 33
; Hertel, UB Magdeb.
3, 203, 14
; Chron. Augsb.
7, 94, 6
; Fischer, Eunuchus d. Terenz
11, 18
; Schmitt, Ordo rerum
602, 36
; 623, 14
; Maaler
52v
; Dietz, Wb. Luther
1, 224
; Rwb
1, 1385
; Preuss. Wb. (Z)
1, 458
; Schwäb. Wb.
1, 755
; Dief./Wü.
500
.8.
›etw. in sich aufnehmen, sich etw. einprägen‹.Bedeutungsverwandte:
befesten
beheftigen
Belegblock:
Schmitt, Ordo rerum
622, 8
(Hs. ˹oobd.
, 2. H. 15. Jh.
˺): Jncorporare […] befestigen […] memorie imprimere in sich befestigen […] in sich behaben […] in sich bevessten.