befelsman,
der
;–/befelsleute
;›Inhaber einer militärischen, administrativen, juristischen Amtsgewalt (allgemein)‹; im einzelnen: ›beauftragter Beamter; Beamter in richterlicher Funktion; Offizier‹;
vgl.
1
befel
2; 3.Bedeutungsverwandte:
befelgeber
befelhaber
befelstrager
Belegblock:
Sachs 5,
171, 19
(Nürnb.
1555
): Darundter die befelchsleut sassen, | Gar frölich truncken unde assen.
Ebd.
6, 75, 5
(1551
): Ich glaub, kein hauptmann auch darbey, | Kein befelchßmann nüchtern bliebn sey.
Chron. Augsb.
7, 290, 8
(schwäb.
, zu 1555
): dann der rö. kay. mt. brauch nie gewesen […] dergleichen bevelch […] durch […] dartzuͤ verordente befelchsleute zuͤ verrichten.
Ebd.
8, 326, 19
(1547
): auf dise kriegsleut ist gefolgt ain vast lustigs zeuglin mit schönen, leichten harnisch […], eitel haubt- und befelchsleut.
Ebd.
426, 14
(1556
): haben […] burgermaister und ain ersamer rat den hern obersten, alle hauptleut, fenderich und die hochen bevelhsleut […] zuͤ gast gehalten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 703, 23
(schwäb.
, um 1585
): zwenn unparteüsch richter und der gerichtsamman oder ainem andern der herrschaft ampt- oder bevelchsmann.
Rauwolf. Raiß
40, 6
([Lauingen
] 1582
): darinnen hat er nun seine Oberste beuelch / vnd Amptleüt / wie in andern Staͤtten.
Ebd.
40, 23
: Dise Sangiachi haben noch andere mehr Haupt / vnnd Beuelchsleüt vnder jnen.
Henisch
239
; Rwb
1, 1381
; Preuss. Wb. (Z)
1, 458
; Schwäb. Wb.
1, 755
; Vorarlb. Wb.
1, 268
; Schweiz. Id.
3, 1520
.