befelsman,
der
;
–/befelsleute
;
Belegung im Pl. am häufigsten.
›Inhaber einer militärischen, administrativen, juristischen Amtsgewalt (allgemein)‹; im einzelnen: ›beauftragter Beamter; Beamter in richterlicher Funktion; Offizier‹;
vgl.
1
befel
 2; 3.
Bedeutungsverwandte:
befelgeber
,
befelhaber
; vgl.
befelstrager
.

Belegblock:

Sachs 5, 
171, 19
(
Nürnb.
1555
):
Darundter die befelchsleut sassen, | Gar frölich truncken unde assen.
Ebd.
6, 75, 5
(
1551
):
Ich glaub, kein hauptmann auch darbey, | Kein befelchßmann nüchtern bliebn sey.
Chron. Augsb.
7, 290, 8
(
schwäb.
, zu
1555
):
dann der rö. kay. mt. brauch nie gewesen […] dergleichen bevelch […] durch […] dartzuͤ verordente befelchsleute zuͤ verrichten.
Ebd.
8, 326, 19
(
1547
):
auf dise kriegsleut ist gefolgt ain vast lustigs zeuglin mit schönen, leichten harnisch […], eitel haubt- und befelchsleut.
Ebd.
426, 14
(
1556
):
haben […] burgermaister und ain ersamer rat den hern obersten, alle hauptleut, fenderich und die hochen bevelhsleut […] zuͤ gast gehalten.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 703, 23
(
schwäb.
,
um 1585
):
zwenn unparteüsch richter und der gerichtsamman oder ainem andern der herrschaft ampt- oder bevelchsmann.
Rauwolf. Raiß
40, 6
([
Lauingen
]
1582
):
darinnen hat er nun seine Oberste beuelch / vnd Amptleüt / wie in andern Staͤtten.
Ebd.
40, 23
:
Dise Sangiachi haben noch andere mehr Haupt / vnnd Beuelchsleüt vnder jnen.
Henisch 
239
;
Rwb
1, 1381
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 458
;
Schwäb. Wb.
1, 755
;
Vorarlb. Wb.
1, 268
;
Schweiz. Id.
3, 1520
.