befelhaber,
befelshaber
(letzteres deutlich seltener), der
; -s/-Ø
, auch -e
.›Inhaber einer militärischen, administrativen, juristischen, wirtschaftlichen Amtsgewalt (allgemein)‹; im einzelnen: ›Bevollmächtigter, Rechtsvertreter; Verwalter (einer Wirtschaftseinheit); Beamter; militärischer Befehlshaber, Offizier‹; das Schwäb. Wb. gibt (mit 1 Beleg; a. 1648) auch ›Inhaber eines eigenen Befehls‹ an;
vgl.
1
befel
2; 3; 7, 1
befelen
2.Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): amptman
anwalt
der
) 3, befelgeber
befelsman
gewalthaber
haushalter
pfleger
schafner
stathalter
treutrager
vogt
vorsteher
vorweser
Belegblock:
Schöpper
67a
(Dortm.
1550
): Praefectvs. Vogt statthalter pfleger amptman befelchhaber vorstender vorweser schaffner trewtrager haußhalter.
Buch Weinsb.
2,
78, 7 (rib.
, um 1560
): alle abte und befelchhaber hatten ir geschenk dahin geschickt.
Ebd.
338, 16
(1576
): hat von etlichen heubtluden und befelchabern under den soldaten des koninks einen neuen eit erfordert.
Ebd.
4, 62, 22
(1589
): In der fursten hoiffen und under befelchabern in stetten wirt nit vergiblich durch die finger gesehen.
Hilliger, Urb. St. Pantaleon
417, 6
(rib.
, 1618
): alle jahrs einen morgen buschs
, den wir ihnen
durch unseren befelhaber weisen werden [Regestbeleg].
Rudolph, Qu. Trier
51, 10
(mosfrk.
, um 1540
): Jeder befelhaber soll ein sunderlich eit dem rait thuen seins befelchs halber in maißen, wie man den ufrichten soll.
Ebd.
120, 26
(1593
/4
): daß ein jeder befehlshaber seines […] amts […] treulich wie seine eigene sachen verrichten […] solle.
Ralegh. America
7, 40
(Frankf.
1599
): wardt gemeldter Mattines, welcher oͤberster Befelchhaber war / […] zum Todt verurtheilt.
Schwartzenbach B vir (
Frankf.
1564
): Anwald. Gewalthaber. Befelchhaber. Einer der ein vollmacht hat / das ist / der auß gegebnem gewalt eines andern sachen […] handelt / vñ in Recht vertritt.
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 40, 19
(md.
, 1545
): alle steiger vnnd arbeiter sollen sich vormuge gedachter ordenung kegenn den gewerckenn ader befelhabern gehorsamlichen […] ertzeigenn.
Küther, UB Frauensee
413, 29
(thür.
, 1540
): unserer der hertzogen zu Sachssenn etc. ambtleuthe ader bevelhaber.
Ermisch u. a., Haush. Vorw.
147, 38
(osächs.
, 1570
/7
): Darauf soll der befehlchhaber den müller sampt seinen knechten voreyden.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
228, 18
(nobd.
, n. 1525
): nachdem die huter nit all erschinen sind, sonder durch ain befelhaber geantwurt haben.
Ebd.
528, 9
: das vermog des vertrags solichs her Jorig truchsessen als oberstem veldhauptman des punds oder seinem befelhaber gepurte.
Chron. Augsb.
8, 358, 24
(schwäb.
, zu 1548
): embieten allen […] unsern pflegern, vögten, schulthaissen, richtern, ambtleuten und befelchhabern unser gnad.
Henisch
239
(Augsb.
1616
): Ein befehlhaber / der eines dings befehl thut / amptman / fuͤrgesetzter […]. Befehlhaber / amptman der Statt / præfectus urbis. Befehlhaber auff einem Schloß / Pfleger […]. Befehlhaber im Krieg […]. Befehlshaber vber die Reutterey […]. Fuͤllerey halben darff ein Herr ein befehlhaber wol entsetzen. Welcher nicht kan lassen wort fuͤr ohren gehn / der ist nicht gut fuͤr ein befehlhaber.
Buch Weinsb.
2, 100, 7
; 4, 242, 34
; Rudolph, a. a. O.
63, 35
; Laufs, Reichskammergo.
58, 23
; 102, 9
; 132, 34
; Jürges u. a., Waldecker Chron.
356, 31
; Helbig, a. a. O.
4, 42, 21
; 5, 154, 23
; Küther, a. a. O.
410, 38
; Ermisch u. a., a. a. O.
144, 34
; Weizsäcker, Graupn. Bergb.
157, 33
; 177, 29
; 179, 25
; Baumann, a. a. O.
485, 25
; 506, 5
; Stahleder, Juliussp. Würzb.
226
; Merz, Urk. Lenzb.
93, 7
; Chron. Augsb.
4,
225, 23; 7, 288, 16
; Turmair
1,
111, 10; 38
; Rot
327
; Apherdianus
203
; Dietz, Wb. Luther
1, 224
; Rwb
1, 1379
; Preuss. Wb.
1, 458
; Pfälz. Wb.
1, 650
; Schwäb. Wb.
1, 755
; Vorarlb. Wb.
1, 268
; Schweiz. Id.
2, 927
.