befelhaber,
befelshaber
(letzteres deutlich seltener),
der
;
-s/-Ø
, auch
-e
.
›Inhaber einer militärischen, administrativen, juristischen, wirtschaftlichen Amtsgewalt (allgemein)‹; im einzelnen: ›Bevollmächtigter, Rechtsvertreter; Verwalter (einer Wirtschaftseinheit); Beamter; militärischer Befehlshaber, Offizier‹; das Schwäb. Wb. gibt (mit 1 Beleg; a. 1648) auch ›Inhaber eines eigenen Befehls‹ an;
vgl.
1
befel
 2; 3; 7,
1
befelen
 2.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):
amptman
,
anwalt
(
der
) 3,
befelgeber
,
befelsman
,
gewalthaber
 1,
haushalter
,
pfleger
 3,
schafner
,
stathalter
,
treutrager
,
vogt
,
vorsteher
,
vorweser
.

Belegblock:

Schöpper
67a
(
Dortm.
1550
):
Praefectvs. Vogt statthalter pfleger amptman befelchhaber vorstender vorweser schaffner trewtrager haußhalter.
Buch Weinsb.
2,
 78, 7 (
rib.
,
um 1560
):
alle abte und befelchhaber hatten ir geschenk dahin geschickt.
Ebd.
338, 16
(
1576
):
hat von etlichen heubtluden und befelchabern under den soldaten des koninks einen neuen eit erfordert.
Ebd.
4, 62, 22
(
1589
):
In der fursten hoiffen und under befelchabern in stetten wirt nit vergiblich durch die finger gesehen.
Hilliger, Urb. St. Pantaleon
417, 6
(
rib.
,
1618
):
alle jahrs einen morgen buschs
, den wir ihnen
durch unseren befelhaber weisen werden
[Regestbeleg].
Rudolph, Qu. Trier
51, 10
(
mosfrk.
,
um 1540
):
Jeder befelhaber soll ein sunderlich eit dem rait thuen seins befelchs halber in maißen, wie man den ufrichten soll.
Ebd.
120, 26
(
1593
/
4
):
daß ein jeder befehlshaber seines […] amts […] treulich wie seine eigene sachen verrichten […] solle.
Ralegh. America
7, 40
(
Frankf.
1599
):
wardt gemeldter Mattines, welcher oͤberster Befelchhaber war / […] zum Todt verurtheilt.
Schwartzenbach B vir (
Frankf.
1564
):
Anwald. Gewalthaber. Befelchhaber. Einer der ein vollmacht hat / das ist / der auß gegebnem gewalt eines andern sachen […] handelt / vñ in Recht vertritt.
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 40, 19
(
md.
,
1545
):
alle steiger vnnd arbeiter sollen sich vormuge gedachter ordenung kegenn den gewerckenn ader befelhabern gehorsamlichen […] ertzeigenn.
Küther, UB Frauensee 
413, 29
(
thür.
,
1540
):
unserer der hertzogen zu Sachssenn etc. ambtleuthe ader bevelhaber.
Ermisch u. a., Haush. Vorw. 
147, 38
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Darauf soll der befehlchhaber den müller sampt seinen knechten voreyden.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
228, 18
(
nobd.
,
n. 1525
):
nachdem die huter nit all erschinen sind, sonder durch ain befelhaber geantwurt haben.
Ebd.
528, 9
:
das vermog des vertrags solichs her Jorig truchsessen als oberstem veldhauptman des punds oder seinem befelhaber gepurte.
Chron. Augsb.
8, 358, 24
(
schwäb.
, zu
1548
):
embieten allen […] unsern pflegern, vögten, schulthaissen, richtern, ambtleuten und befelchhabern unser gnad.
Henisch
239
(
Augsb.
1616
):
Ein befehlhaber / der eines dings befehl thut / amptman / fuͤrgesetzter […]. Befehlhaber / amptman der Statt / præfectus urbis. Befehlhaber auff einem Schloß / Pfleger […]. Befehlhaber im Krieg […]. Befehlshaber vber die Reutterey […]. Fuͤllerey halben darff ein Herr ein befehlhaber wol entsetzen. Welcher nicht kan lassen wort fuͤr ohren gehn / der ist nicht gut fuͤr ein befehlhaber.
Buch Weinsb.
2, 100, 7
;
4, 242, 34
;
Rudolph, a. a. O.
63, 35
;
Laufs, Reichskammergo.
58, 23
;
102, 9
;
132, 34
;
Jürges u. a., Waldecker Chron.
356, 31
;
Helbig, a. a. O.
4, 42, 21
;
5, 154, 23
;
Küther, a. a. O.
410, 38
;
Ermisch u. a., a. a. O.
144, 34
;
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
157, 33
;
177, 29
;
179, 25
;
Baumann, a. a. O.
485, 25
;
506, 5
;
Stahleder, Juliussp. Würzb.
226
;
Merz, Urk. Lenzb.
93, 7
;
Chron. Augsb.
4,
 225, 23;
7, 288, 16
;
Turmair
1,
 111, 10;
38
;
Rot
327
;
Apherdianus
203
;
Dietz, Wb. Luther
1, 224
;
Rwb
1, 1379
;
Preuss. Wb.
1, 458
;
Pfälz. Wb.
1, 650
;
Schwäb. Wb.
1, 755
;
Vorarlb. Wb.
1, 268
;
Schweiz. Id.
2, 927
.