beeidigen,
V.
›jn. vereidigen, durch Abnahme eines Eides auf Gehorsam und/oder gesetzliches Handeln verpflichten; jm. einen Eid abnehmen und dadurch zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichten‹.
Bedeutungsverwandte:
gelübden
.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
den amman / schuldiger / zeugen
)
b
.;
beeidigter diener / knecht
.
Wortbildungen:
beeidigung
(seit 1564),
beeidigungsgewonheit
(a. 1668).

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb.
21, 9
(
nobd.
,
n. 1525
):
gemelter Ernfrid Kumpf verantwurt sich und beaydigt sich selbs, das er […] den Karlstatt weder gesehen, noch gehalten […] hett.
Henisch
237
(
Augsb.
1616
):
Beeidigt werden / iusiurando firmare. Beeidigung / iuramenti impositio.
Dasypodius
315r
;
Hulsius
D iiijv
;
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
61
;
Rwb
1, 1361/2
.