beeidigen,
V.
›jn. vereidigen, durch Abnahme eines Eides auf Gehorsam und/oder gesetzliches Handeln verpflichten; jm. einen Eid abnehmen und dadurch zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichten‹.
Bedeutungsverwandte:
gelübden
Syntagmen:
jn
. (z. B. den amman / schuldiger / zeugen
) b
.; beeidigter diener / knecht
.Wortbildungen:
beeidigung
beeidigungsgewonheit
Belegblock:
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
21, 9
(nobd.
, n. 1525
): gemelter Ernfrid Kumpf verantwurt sich und beaydigt sich selbs, das er […] den Karlstatt weder gesehen, noch gehalten […] hett.
Henisch
237
(Augsb.
1616
): Beeidigt werden / iusiurando firmare. Beeidigung / iuramenti impositio.
Dasypodius
315r
; Hulsius
D iiijv
; Dict. Germ.-Gall.-Lat.
61
; Rwb
1, 1361/2
.