baumeister,
der
;
-s/-Ø
.
1.
›Vorsteher eines Hofes, Leiter eines Wirtschaftsgutes‹;
vgl.
bau
 1; 2.

Belegblock:

Grimm, Weisth.
6, 200, 43
(
1475-1568
):
die pauknecht und meenknecht sollen acht haben auf den paumeister, damit die arbait von statt gang.
2.
›Beauftragter einer Stadt, Herrschaft oder einer kirchlichen Instanz für das Bauwesen im weitesten Sinne; hoher, für unterschiedliche Aufgaben zuständiger Verwaltungsbeamter‹; vgl.
bau
 7; 8; zur Aufsicht über das Bauwesen gehörten alle Maßnahmen der Erhaltung des öffentlichen und privaten Baubestandes, seiner architektonischen Erweiterung und der damit verbundenen Katasterveränderungen, ferner alle Neubaumaßnahmen, außer dem Hochbau der Brücken-, Deich-, Wegebau samt der Erhaltung und Pflege des diesbezüglichen Bestandes, mit all dem die Verfügung über die öffentlichen Hoch- und Tiefbauarbeiten. Mit der Bauaufsicht (im vorgetragenen Sinne) konnten sich verbinden: die Beaufsichtigung der städtischen Bevorratung (Materialwesen) und des Almosenwesens, bestimmte Aufgaben im Katastrophenschutz, die Turmwacht, das Geleitwesen, die Organisation der städtischen, grundherrlichen und kirchlichen Ein- und Ausgabenverwaltung (dann: ›Finanzverwalter‹), Aufgaben im niederen Gerichtswesen; in Einzelfällen: ›Architekt sowie Bauherr, individueller Auftraggeber für ein Bauwerk‹; auch in diesen Fällen ist die Komponente der Beauftragung im Spiel.
Zur Sache: Lex. d. Mal.
1, 1666
/7; Rwb
1, 1304
-1307 (mit hohem Differenzierungsgrad).
Bedeutungsverwandte:
bauherre
 2,
bauman
 5,
dekmeister
,
werkmeister
,
zeugmeister
;
pfleger
 3.
Wortbildungen:
baumeisterampt
(seit 1536),
baumeisteramptsreitung
›Rechenschaftsablegung des Baumeisters‹ (a. 1668),
baumeisterbuch
(a. 1450),
baumeisterdienst
(a. 1589),
baumeistermal
›Mahlzeit bei der Ablegung der Jahrrechnung des Baumeisters‹ (16./17. Jh.),
baumeisterrechnung
(a. 1550),
baumeisterreitung
(17. Jh.),
baumeisterschaft
›Amt des Rentmeisters‹ (a. 1427).

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz
87, 19
(
preuß.
,
1578
):
hab ich […] ein new mole und etzliche teiche bauen lassen, welchs unserm baumeister und zeugmeister nicht gefiel.
Schoop, Qu. Düren
438, 18
(
rib.
,
1546
):
deme boumeister vur vette zu den bussen, die berostet waren, zo smeren.
Schmidt, St. Kastorst.
2, 347, 4
(
mosfrk.
,
15. Jh.
):
Wir […] stellen bumeister, die der capellen vorsyn mit allen sachen mit willen und wissen unsers kirchern und die selben sollen zu allen dingen uffseyn han und zu dem stock ader ander beheltniß eynen sloessel haben.
Loersch, Weist. Boppard
76, 32
(
mosfrk.
,
1684
):
die […] baumeister […] solchen schuldtner, […], macht haben sollen, zu pfanden nach der gebühr.
Grimm, Weisth.
5, 260, 36
(
1427
):
wanne buwemeistere […] adir almosebuwemeister unde phleger phande gern unde nemen wulle […] von ern schuldigern der vorgenannten buwemeisterschafte.
Luther. Hl. Schrifft. 1. Kor.
3, 10
(
Wittenb.
1545
):
Jch von Gttes
[sic!]
gnaden / die mir gegeben ist / hab den Grund gelegt / als ein weiser Bawmeister / Ein ander bawet darauff.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
418, 4
(
nobd.
,
n. 1525
):
der 20 centner pulfers, dess wir noch ungeverlich uff anzaig unserer bawmaister uff 3 oder 2 centner schetzen.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel 
2, 67, 6
Var. (
Straßb.
1466
; Var.
Augsb.
um 1475
):
Ich hab gelegt gruntueste als ein weyser man meister
[Var.:
bawmeyster
]
nach der gnad gotz die mir ist gegeben.
Kläui, Schweiz. Urbare 
3, 21, 8 
(
halem.
,
1331
):
das ein bumeister zuͥ Lucerren, swer der ist, gen sol zuͥ essenn allen dien, die an dem gotzhuse zuͥ Lucerren werkent.
Köbler, Stattr. Fryburg
202, 14
(
Basel
1520
):
dieselbẽ zůfallenden sachẽ / in gebüwen auch andrer notwendikeit / von sübrũg der gassen / baͤchẽ / vnd in anderweg / vns vnsern buw vnd holtzmeistern zů zyten wesende / jn allweg vorbehalten vnd angedingt haben.
Ebd.
32
/33:
wir setzen vnd ordnen / welcher inwoner in vnser Statt buwfellige hüser hat / da vnser buwmeister mit ir erkantnuß sprechen vnd erkleren / das die buwfellig syent / so sollẽ die buwmeister / dem iñhaber derselbẽ hüser verkünden / das sy die in einer zimblichen zyt buwen.
Ebd.
204, 17
:
es sol ouch niemants badstuben / bachoͤfen noch breñhütten / es syg zů win oder andrer gattung / in sin huß machẽ / oder stellen lassen / es gescheh dañ mit vnser buwmeister wissen.
Merk, Stadtr. Neuenb.
111, 35
(
nalem.
,
1616
):
Es soll auch volgends ein ersamer rat uber der gemeinen statt baw einen taugenlichen bawmeister setzen und verordnen; der soll auch dem rat globen, der gemeinen statt bäw und die ime hierzue undergebene materialia getrewlich zue versorgen und alle tage die werkleut zue besuchen und zue der gebeur anzuemanen.
Ebd.
121, 35
:
das ihnen anvertrawende holz, dilen, laten, fleckling und dergleichen zeüg und materialien trewlich zu verwahren, nichts ohne eines bawmeisters wißen und willen darvon einicher weis zue nemen.
Roder, Stadtr. Villingen 
149, 3
(
önalem.
,
1573
):
Welcher zu ainem bawmaister genommen würdet, der soll schwören, die weeg und steeg, auch die mauren und, was ainem rath zue machen gepüert zue pawen, unabgängig haben und halten und kainen grossen paw one ains raths wissen und bevelch nit anfahen oder machen lassen.
Koller, Ref. Siegmunds 
226, 3
(Hs.
um 1474
):
Es sollen alwegen bey ytlichen pfarkyrchen zwen bawmeyster sein und pfleger, dye da innement, was der kyrchen an den bawe ge/horet.
Chron. Augsb.
1, 136, 13
(
schwäb.
,
1368
):
darzu sullen danne die obgenanten nun und czweintzig ratgeben von den zunfften us in und us den purgern nemen und welen vier bumeister, zwen sigler und sehs stiurmeister.
Ebd.
8, 175,
Anm. 2 (
1563
):
Als auch under den haußarmen, sonnderlich des weber handtwercks, vil manspersonen verhanden, so gern arbaiten, weliche den herrn baumaistern, wie auch inen den austhailern, umb arbait, damit sie darzu gefordert, nachlauffen und anhalten, hat ain ersamer rath verordnung gethon, daß soliche personen vor andern zu gemainer stattgebeu gefurdert werden sollen.
Ebd.
9, 115, 5
(
1544
/
5
):
Das römisch ediles curiles⸗ und baumaisterampt.
Baumann, Bauernkr. Oberschw.
10, 25
(
schwäb.
,
v. 1542
):
schicket er werckleyt oder bawmaister herauf, die besachen den berg und burgstal, in maynung, alß ob man da widerumb ain schloß bawen wolte.
Ebd.
209, 30
:
Eß haben ach die briester […] aynem ersamen rat
.
und gmayner statt Weyssenhorn durch yre baumaister 200 fert stain zu hulf und stewr.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 588, 12
(
schwäb.
,
1588
):
haben die bawmaister völlige erlaubtnuß, daß sy denselben [riedgraben] fur sich selbst raumen lassen.
Henisch
202
(
Augsb.
1616
):
Baw oder Werckmeister / der den baw angibt / mit raht vnd vnderweisung fuͤhret.
Ebd.
211
:
Bawmeister / so das gericht an eines Richters statt auff ein Dorff hat […]. Der bawmeister richtet alles / was vnter dreyen schilling ist / zu haut vñ zu haar / ehr ein that ernachtet.
Turmair
4, 310, 23 
(
moobd.
,
1522
/
33
):
in der stat Rom, wurden jerlich erwelt die 5 statredner und 2 paumaister oder kirchenpröbst.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
197, 29
(
m/soobd.
,
17. Jh.
):
solle […] ain tauglicher pau- und zieglmaister […] erwölt werden, welcher auf den zieglstadl die obsicht habe.
Lohmeyer, a. a. O.
136, 6
;
Lau, Qu. Neuß
213, 14
;
Herborn u. a., Rechn. Jülich
91, 7
;
93, 14
;
98, 4
;
Aubin, Weist. Köln/Brühl
42, 5
;
59, 11
;
60, 4
;
121, 1
;
Schoop, a. a. O.
15, 19
;
Rudolph, a. a. O.
61, 14
;
Helbig, Qu. Wirtsch.
4, 20, 32
;
Thiele, Chron. Stolle 
403, 11
;
Köbler, Ref. Nürnberg 
403, 15
;
Merk, a. a. O.
113, 23
;
Roder, a. a. O. 
53, 1
;
200, 18
;
Schib, Urk. Laufenb.
222, 8
;
Koller, Ref. Siegmunds 
167, 6
;
Welti, Stadtr. Bern 
320, 5
;
480, 17
;
Chron. Augsb.
1, 29, 5
;
2, 128, 3
;
274, 3
/4;
4, 33, 24
;
6, 82, 1
;
7, 70, 11
;
9, 115, 16
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 867, 12
;
870, 11
;
Gehring, a. a. O.
3, 228, 23
;
230, 26
;
Auer, Stadtr. München
2, 42, 3
;
Turmair
1, 559, 6
;
4, 3, 28
;
5, 147, 11
;
Winter, Nöst. Weist.
2, 760, 16
;
Wopfner, Bauernkr. Tirol 
106, 17
;
Bischoff u. a., a. a. O.
111, 25
;
135, 33
;
187, 46
;
Schmitt, Ordo rerum 
113, 12
;
159, 13
;
227, 1
;
Diefenbach
46a
;
Voc. inc. teut. s iijr;
Dasypodius
293
;
Maaler
52r
;
Golius
110
;
Hulsius A ivv;
Volkmar 9;
West, Dasypodius.
1989, 274
;
Dietz, Wb. Luther
1, 217
;
Dief./Wü.
166
;
Bad. Wb.
1, 130
;
Schwäb. Wb.
1, 715
/6;
Vorarlb. Wb.
1, 260
;
Schweiz. Id.
4, 161
;
521
;
Dief./Wü.
166
.
Vgl. ferner s. v.
abgehen
 16,
ableschen
 3,
abschnüren
 2,
andingen
 7,
angeben
 8,
ansetzen
 2,
ausfüren
 2.