baugut,
das
;
–/-er
+ Uml.
1.
›landwirtschaftliches Gut, bebautes Stück Land, Acker‹, teilweise ohne Schlußmöglichkeit auf die Abgabepflichtigkeit des Besitzes, teilweise deutlich im Sinne von ›abgabepflichtiger Grundbesitz‹;
vgl.
bau
 2,
bauen
 3; 4; 5.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
280, 5
 (
Worms
1499
):
NVwe gebuwe gescheen nit allein in hußlichen gütern sonder auch in Bugütern des veldes.
Ebd.
303, 2
:
Die verwunschte Buguter des velds wider in buwe gestelt oder võ nuwem gemacht mogen werden.
Ebd.
306, 3
:
Von graben […] furchen. und der glychen zwuschen Buguteren des veldes.
Mon. Boica, NF.
1, 415, 8
 (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
1 pawguͤtlein, daz seins vaters gewesen ist.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen
441, 1
(
halem.
,
1551
):
welcher in gmelten buͤwgutteren […] ghoͤwet oder geaͤmbdet habe.
Rennefahrt, Gebiet Bern
822, 11
 (
halem.
,
1603
):
Wölche aber ligende buwguͤter, räben, acker, matten etc. besitzendt, derselben jeder sölle järlich […] von jeder jucharten buwlichen erdrichs 2 ₰ stüren.
Müller, Nördl. Stadtr.
164, 22
 (
schwäb.
,
1610
):
welche zwei dritteil sie vor jarn vom stift Neustatt sambt desselben baugütlein erkauft.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 844, 27
(
schwäb.
,
1612
):
es soll niemands […] kain neuen bau fürnemmen oder sonst neuerung anfahen weder in heüßlichen oder paugüetern.
Winter, Nöst. Weist.
1, 587, 25
(
moobd.
,
18. Jh.
):
wein die nicht sein baugut sind oder von eim in dem markt gesessen gekauft hat.
Mon. Boica, NF.
1, 496, 2
;
500, 7
;
Graf-Fuchs, a. a. O.
440, 18
;
Rwb
1, 1292
;
Pfälz. Wb.
1, 625
;
Schwäb. Wb.
1, 706
.
2.
›Ertrag aus landwirtschaftlichem Anbau‹;
vgl.
bau
 4,
bauen
 5.
Syntagmen:
das b. bauen / ausleitgeben
.

Belegblock:

Rwb
1, 1293
(
seit 1496
).