bar|recht,
das
.›Unschuldsprobe an der Bahre; Gericht an der Bahre eines Erschlagenen; Abgabe an die Grundherrschaft (z. B. des Besthauptes) beim Tode eines Abhängigen‹.
Belegblock:
Henisch
164
; Rwb
1, 1171
(a. 1672
; 1660
; 1545
in der Reihenfolge der Bedeutungsvarianten).