bar|recht,
das
.
›Unschuldsprobe an der Bahre; Gericht an der Bahre eines Erschlagenen; Abgabe an die Grundherrschaft (z. B. des Besthauptes) beim Tode eines Abhängigen‹.

Belegblock:

Henisch 
164
;
Rwb
1, 1171
(a. 
1672
;
1660
;
1545
in der Reihenfolge der Bedeutungsvarianten).