banweide,
die
.
›(zeitweise oder dauerhaft) der allgemeinen Nutzung entzogene und der Herrschaft vorbehaltene Weide‹; im Beleg
Kollnig
: ›nur für Zugvieh erlaubte Weide‹;
vgl.
2
ban
 2; 3.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
106, 1
(
rhfrk.
,
1569
):
ein jeglicher der fünfthalb dorf haben recht, ihrem ziehenden viehe eine bannwaid zue machen, die soll eins dem andern hägen von der ernd an biß auf St. Michelstag.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
23, 16
(
nobd.
,
15. Jh.
):
unßer gnediger herr von Rineck sol keyn baͤnweyde alhie zu Ascha haben; dofur gebt das dorf ein summe gelts.
Schwarz, Awürt. Lagerb.
2, 88, 8
(
schwäb.
,
1522
):
Was yeder fleck für bannwayd gehöpt, das hat er für sein zwing und bann geacht und dargegen die gmain wayd in gmain gebrucht.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 108, 4
(
schwäb.
,
1550
):
Wann ainer in der bannwaid hiet, ein frembder 5 ß.
Ebd.
234,
Anm.;
Rwb
1, 1227
;
Schwäb. Wb.
6, 1588
.