banteidingrecht,
das
;–/auch
-Ø.
1.
›herrschaftliches Recht, Bannteidinge abzuhalten‹.Belegblock:
Rwb
1, 1224
(a. 1460
).2.
›Bannteidingsversammlung‹.Belegblock:
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
233, 13
(m/soobd.
, 16. Jh.
): Daß panntädingrecht soll man järlich halten und besizen ungefähr 8 oder 14 tag nach st. Georgen tag ode rim herbst zwischen st. Michaels und Collmansstag eines jeden jares.
Ebd.
234, 29
: darauf ist durch die pantädingrecht erkant und fürgenomnben worden daß ain jeder nochbar den andern in solcher noth [...] beistand thuen
[solle].
3.
›schriftliche Fassung der für ein Bannteiding geltenden Rechte‹; vgl.
banteiding
2.Belegblock:
Winter, Nöst. Weist.
2, 702, 5
(moobd.
, A. 15. Jh.
, Hs. 1543
): Pantaidingrecht in die hërrschaft Koblspurg gehoͤrund, nach dem alten original von wort zu wort abgeschriben.