banteidingrecht,
das
;
–/auch
-Ø.
1.
›herrschaftliches Recht, Bannteidinge abzuhalten‹.

Belegblock:

Rwb
1, 1224
(a.
1460
).
2.
›Bannteidingsversammlung‹.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
233, 13
(
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Daß panntädingrecht soll man järlich halten und besizen ungefähr 8 oder 14 tag nach st. Georgen tag ode rim herbst zwischen st. Michaels und Collmansstag eines jeden jares.
Ebd.
234, 29
:
darauf ist durch die pantädingrecht erkant und fürgenomnben worden daß ain jeder nochbar den andern in solcher noth [...] beistand thuen
[solle].
3.
›schriftliche Fassung der für ein Bannteiding geltenden Rechte‹;
vgl.
banteiding
 2.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist.
2, 702, 5
(
moobd.
,
A. 15. Jh.
, Hs.
1543
):
Pantaidingrecht in die hërrschaft Koblspurg gehoͤrund, nach dem alten original von wort zu wort abgeschriben.