bankrürig,
Adj.
›in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes gehörend‹;
zu
bank
16.Belegblock:
Aubin, Weist. Hülchrath
141, 17
(rib.
, 1616
): haus oder hof, busch oder broich gelegener bankröhriger gutern.
Ders., Weist. Köln/Brühl
181, 33
(rib.
, 1635
; Hs. A. 18. Jh.
): von guteren, so unter selbiges gericht gehören oder dahin bankrurig seint.