bankrürig,
Adj.
›in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes gehörend‹;
zu
bank
 16.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath
141, 17
(
rib.
,
1616
):
haus oder hof, busch oder broich gelegener bankröhriger gutern.
Ders., Weist. Köln/Brühl
181, 33
(
rib.
,
1635
; Hs.
A. 18. Jh.
):
von guteren, so unter selbiges gericht gehören oder dahin bankrurig seint.