1
bachrecht,
das
;
Bw zu
bach
.
›Nutzungsrecht für einen Bach‹;
zu
bach
 1,
recht
(
das
) 5.

Belegblock:

Weissthanner, Urk. Schäftlarn
162, 9
(
moobd.
,
1343
):
[wir] veraygen vnd geben den gaistlichen mannen [...] einen freyen, ledigen vnd vertigen muͤlslach [...] mit wagrecht vnd pachrecht, vnd mit allen rechten, eren, nuͤtzen, guͤlten vnd gewonheiten.