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bachrecht,das
;bach
.›Nutzungsrecht für einen Bach‹.
Belegblock:
Weissthanner, Urk. Schäftlarn
162, 9
(moobd.
, 1343
): [wir] veraygen vnd geben den gaistlichen mannen [...] einen freyen, ledigen vnd vertigen muͤlslach [...] mit wagrecht vnd pachrecht, vnd mit allen rechten, eren, nuͤtzen, guͤlten vnd gewonheiten.