austagen,
austägen,
V.;
letzterem Formansatz liegt die Schreibung austegen
zugrunde; diese kann auch als kontrahierte Form von austeidingen
interpretiert werden, semantisch ergeben sich kaum Schwierigkeiten.1.
›jn. vor ein auswärtiges Gericht laden‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. 1
ausladen
Belegblock:
Schweiz. Id.
12, 1075
(a. 1418
; Hs. E. 17. Jh.
).2.
›bei der Behandlung von bestimmten Gegenständen oder Geschäften den Versammlungsort verlassen, hinausgehen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. austreten
Belegblock:
Jörg, Salat. Reformationschr.
337, 11
(halem.
, 1534
/5
): das so wider cristenliche kilchen / waͤr / aber bishar nit bschechen / und stuͤndend jr Zürcher / botten us zů tagen / wann soͤlch sachen kaͤmend / und gebend jr stimm nit / noch hullffend raaten.
3.
›etw. kündigen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. aufkünden
Belegblock:
Grimm, Weisth.
4, 237, 16
(els.
, 1568
): were es auch, dasz man khein guott vsztagete vmb zinsz [...], dasz soll mann zihen mit dem freyen vogt vnnd soll man jhm sein recht geben.
4.
›jm. einen Verhandlungstermin setzen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. anstellen
Belegblock:
Chron. Nürnb.
5, 599, 11
(nobd.
, 1498
): markgraf Fridrich der vieng neun unser mitpurger von des wegen, lagen leicht 2 tag und tegt sie auß 6 wochen.
5.
›jm. etw. gerichtlich herausgeben, ausfolgen‹.Belegblock:
Kohler u. a., Bamb. Halsger. 268f,
11
(Bamb.
1507
): Wo aber yemant die gemelten habe [...] vor gruͤndiger erfindung gemelts vnrechten herkumens [...] ausszutegen begeret.
Scherzius
79
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