ausleihen,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. / (selten:) jn. aus-, verleihen, borgen, jm. etw. zur Benutzung überlassen‹; speziell: ›jm. ein Darlehen gewähren; jm. etw. verpachten; jm. etw. lehensweise überlassen‹.Vorw. Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
ausgeben
1
borgen
verdingen
verleihen
vertrauen
zinsmachen
abborgen
abentleihen
anborgen
aufleihen
ausborgen
ausentlehenen
ausgewinnen
auslegen
auspraktizieren
Syntagmen:
(jm.
, darunter: den bürgern, dem adel
) etw.
(z. B. gelt / gut, kinder, einen knecht, brand, eine äz, ein haus
) a.
; juden
(Subj.) etw. a.
; jm. etw. zu schaden, in nutzen a.
; etw. um
(einen Betrag) / vor die zehnt a., etw. höher / um zins / auf wucher / mer den
(um einen Betrag) a., etw. bei dem gewicht
(›nach Gewicht‹) a.
; subst.: das a.
(subst.) für augen stellen
; sich vor dem a. hüten
; in der Wendung ungebürliches a.
›Wucher‹.Wortbildungen
ausleiher
aufwucher
gläubiger
wucherer
zinsherre
ausleiherin
ausleihung.
Belegblock:
Köbler, Ref. Wormbs
140, 13
(Worms
1499
): welcher darwider thete. solt soͤlich vßgelihen geldt oder geborgt geldt verlorn haben.
Koller, Ref. Siegmunds
232, 16
(um 1475
): man sal sie in daz riche setzen eyn, die ußzulyhen dem adel vor die zehende.
Dasypodius
48ra
(Straßb.
1536
): Danista, ein außleyher / wůcherer.
Ebd.
370rb
: Creditor; auß Leiher auffwůcher.
Goldammer, Paracelsus
5, 159, 17
(1530
): soll er geren ausleihen, das ist: vil seindt, die durch leihen iren pflug erhalten.
Geier, Stadtr. Überl.
265, 23
(nalem.
, A. 16. Jh.
): kain gelt ußgeben oder ußleichen, ohne ains [...] seckelmaisters bevelch.
Rennefahrt, Zivilr. Bern
86, 16
(halem.
, 1404
): Si soͤllent oͧch [...] nit bezwungen werden, ir gůt uß ze lihenne.
Maaler
43v
(Zürich
1561
): Außleyher (der) Creditor. Der eim gaͤlt leycht vnd fürsetzt.
Ebd.
270v
: Das gaͤlt eines pflaͤgkinds oder weißlins der gmeind / jrẽ nutz darmit zeschaffen / vertrauwen vnd Außleihen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
30, 21
(m/soobd.
, 1478
): derselb soll [...] die etz nit ausleihen dem andern zu schaden.
Ziesemer, Marienb. Ämterb.
13, 23
; 28, 17
; 77, 9
; Ders., Gr. Ämterb.
72, 27
; 145, 17
; Niewöhner, Teichner
412
(Überschrift); Goldammer, a. a. O.
7, 220, 25
; Geier, Stadtr. Überl.
105, 37
; 219, 31
; Chron. Augsb.
7, 367, 15
; Zingerle, Inventare
28b, 4
; Bischoff u. a., a. a. O.
295, 10
; Schöpper
84b
; Maaler
43v
; 41r
; 43v
; Pfälz. Wb.
1, 458
; Rwb
1, 1055/56
; West, Dasypodius
1989, 269
.2.
›sich etw. borgen, entleihen‹; konversosem zu 1.Bedeutungsverwandte:
vgl. abentlenen
anleihen
aufborgen
1
aufbrechen
aufleihen
ausborgen
auslehenen
auspraktiken
Belegblock:
Rwb
1, 1056
(a. 1542
).