ausleihen,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. / (selten:) jn. aus-, verleihen, borgen, jm. etw. zur Benutzung überlassen‹; speziell: ›jm. ein Darlehen gewähren; jm. etw. verpachten; jm. etw. lehensweise überlassen‹.
Vorw. Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
ausgeben
 1,
1
borgen
 3,
verdingen
,
verleihen
,
vertrauen
,
zinsmachen
; vgl.
abborgen
 1,
abentleihen
,
anborgen
 2,
aufleihen
,
ausborgen
 2,
ausentlehenen
,
ausgewinnen
 1,
auslegen
 2,
auspraktizieren
.
Syntagmen:
(
jm.
, darunter:
den bürgern, dem adel
)
etw.
(z. B.
gelt / gut, kinder, einen knecht, brand, eine äz, ein haus
)
a.
;
juden
(Subj.)
etw. a.
;
jm. etw. zu schaden, in nutzen a.
;
etw. um
(einen Betrag)
/ vor die zehnt a., etw. höher / um zins / auf wucher / mer den
(um einen Betrag)
a., etw. bei dem gewicht
(›nach Gewicht‹)
a.
; subst.:
das a.
(subst.)
für augen stellen
;
sich vor dem a. hüten
; in der Wendung
ungebürliches a.
›Wucher‹.
Wortbildungen
ausleiher
(dazu bdv.:
aufwucher
,
gläubiger
,
wucherer
,
zinsherre
),
ausleiherin
,
ausleihung.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
140, 13
(
Worms
1499
):
welcher darwider thete. solt soͤlich vßgelihen geldt oder geborgt geldt verlorn haben.
Koller, Ref. Siegmunds
232, 16
(
um 1475
):
man sal sie in daz riche setzen eyn, die ußzulyhen dem adel vor die zehende.
Dasypodius
48ra
(
Straßb.
1536
):
Danista, ein außleyher / wůcherer.
Ebd.
370rb
:
Creditor; auß Leiher auffwůcher.
Goldammer, Paracelsus
5, 159, 17
(
1530
):
soll er geren ausleihen, das ist: vil seindt, die durch leihen iren pflug erhalten.
Geier, Stadtr. Überl.
265, 23
(
nalem.
,
A. 16. Jh.
):
kain gelt ußgeben oder ußleichen, ohne ains [...] seckelmaisters bevelch.
Rennefahrt, Zivilr. Bern
86, 16
(
halem.
,
1404
):
Si soͤllent oͧch [...] nit bezwungen werden, ir gůt uß ze lihenne.
Maaler
43v
(
Zürich
1561
):
Außleyher (der) Creditor. Der eim gaͤlt leycht vnd fürsetzt.
Ebd.
270v
:
Das gaͤlt eines pflaͤgkinds oder weißlins der gmeind / jrẽ nutz darmit zeschaffen / vertrauwen vnd Außleihen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
30, 21
(
m/soobd.
,
1478
):
derselb soll [...] die etz nit ausleihen dem andern zu schaden.
Ziesemer, Marienb. Ämterb.
13, 23
;
28, 17
;
77, 9
;
Ders., Gr. Ämterb.
72, 27
;
145, 17
;
Niewöhner, Teichner
412
(Überschrift);
Goldammer, a. a. O.
7, 220, 25
;
Geier, Stadtr. Überl.
105, 37
;
219, 31
;
Chron. Augsb.
7, 367, 15
;
Zingerle, Inventare
28b, 4
;
Bischoff u. a., a. a. O.
295, 10
;
Schöpper
84b
;
Maaler
43v
;
41r
;
43v
;
Pfälz. Wb.
1, 458
;
Rwb
1, 1055/56
;
West, Dasypodius
1989, 269
.
2.
›sich etw. borgen, entleihen‹; konversosem zu 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
abentlenen
,
anleihen
,
aufborgen
,
1
aufbrechen
 13,
aufleihen
,
ausborgen
 1,
auslehenen
,
auspraktiken
.

Belegblock:

Rwb
1, 1056
(a.
1542
).