ausklagen,
V.
– Fast ausschließlich wobd. Rechtstexte.
1.
›jn. (meist wegen Zahlungsverzuges) verklagen; einen Anspruch auf dem Klageweg geltend machen; einen vollstreckbaren Titel erstreiten‹; ˹dazu metonymisch: ›(den Titel) vollstrecken‹˺; ›jn. auf Ausweisung verklagen, jn. durch Richterspruch aus einem Rechtsgebiet verbannen lassen‹; die Verweisung aus einem Rechtsgebiet war im Rahmen der Zwangsvollstreckung die letzte Maßregel bei Nichtzahlen der Schuld oder wurde als Konsequenz bei Nichterscheinen vor Gericht nach dreimaliger Ladung angewandt; die einzelnen Verwendungen sind nicht immer voneinander trennbar.
Bedeutungsverwandte:
verganten
; vgl.
abklagen
 1,
anklagen
 1,
ausfüren
 2,
ausrügen
.
Syntagmen:
jn.
(z. B.
frauen
)
a., etw.
(z. B.
ein pfand
)
a.
;
j.
(Subj., z. B.
bürger / kläger / gerichtsschreiber
)
jn. a.
;
sich (um etw.) a. lassen
(mehrmals),
jn. um etw.
(z. B.
schuld / schulden
),
von gült, um gülte wegen, von gülte / geldschuld wegen, ausser der stat, mit gericht, vor dem richter, für (-)räuber a.
;
mit dem rechten ausgeklagt werden
;
ausgeklagter schuldner, ausgeklagte pfänder
;
den ausgeklagten behausen.
Wortbildungen:
auskläger.

Belegblock:

Mollwo, Rotes Buch Ulm
135, 4
(
schwäb.
,
1396
):
welh frow ze vailem kofe sitzt, daz man die selben frown alle wol uss klagen mag.
Ebd.
214, 27
(
1437
):
Als denne vil unser burger dick und vil umb ir schulden, die sie [...] nicht zu vergelten hand, usser unser stat, [...] ussgeklagt werdent.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
41, 1
(
schwäb.
,
um 1435
):
Wenn der hofrichter zu gericht gesessen ist und die vorgeschriben fragen all geton hat, wer denn erst oder ander clag tůt, den haisset er ussclagen. Wer aber dritt clag zu ieman tůt, dem haisset er růfen.
Welti, Stadtr. Bern
419, 23
(
halem.
, Hs.
n. 1437
):
Wann ouch einem [...] zů dem drittenmal an das gricht gebottenn wirdt vnnd derselb [...] nitt kompt, aldann so sol vnnd mag ein grichtschriber inn vßclagenn vnnd sol ouch dannenthin der, so vsßgeclagt ist, nitt wider in die statt komenn.
Ebd.
595, 16
(
1539
):
Pfannd verrüeffen, vßclagenn
[es folgen detaillierte Sachangaben].
Rennefahrt, Recht Laupen
245, 2
(
halem.
,
1561
):
Khompt er aber am dritten gericht ouch nit, mag der cleger inn ußclagen und dannethin gegen im fürfaren, wie das unser statt recht vermag.
Mollwo, a. a. O.
134, 15
;
Roder, Stadtr. Villingen
63, 24
;
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen
372, 5
;
Welti, a. a. O.
260, 14
;
592, 15
;
Rennefahrt, Zivilr. Bern
458, 4
;
Rwb
1, 1044
;
Schwäb. Wb.
1, 479
;
6, 1559
;
Vorarlb. Wb.
1, 181
.
2.
nur subst. belegt: ›Klage eines Auswärtigen‹.

Belegblock:

Roder, Stadtr. Villingen
86, 29
(
önalem.
,
15. Jh.
):
Wie man ußclagen lútern
[›gerichtlich entscheiden‹]
sol.