ausheuern,
V.
1.
›jm. etw. vermieten‹;
zu
2
heuern
.
Bedeutungsverwandte:
vermieten
.

Belegblock:

Rwb
1, 1039
(a.
1581
).
2.
›jn. durch Überbieten aus einem Mietverhältnis verdrängen, ausmieten‹;
zu
2
heuern
.

Belegblock:

Rwb
1, 1039
(
seit 1350
).