ausgulden,
der
.
ein als Pfand für Reallasten bereitzuhaltender Geldbetrag; wurden die Lasten nicht bezahlt, so erfolgte Einziehung des Pfandes.

Belegblock:

Kaeber u. a., Qu. Blankenb./Deutz
75, 14
(
rib.
,
1645
):
haben sich auch etliche der Stat Blankenberg Burgere und Meistbeerbtete auch opponirt, Ew. Fr. Dhlt. Fahrzins Unterpfend und Ausgulden herzugeben.