ausgulden,
der
.ein als Pfand für Reallasten bereitzuhaltender Geldbetrag; wurden die Lasten nicht bezahlt, so erfolgte Einziehung des Pfandes.
Belegblock:
Kaeber u. a., Qu. Blankenb./Deutz
75, 14
(rib.
, 1645
): haben sich auch etliche der Stat Blankenberg Burgere und Meistbeerbtete auch opponirt, Ew. Fr. Dhlt. Fahrzins Unterpfend und Ausgulden herzugeben.