aufstreich,
der
.›meistbietende Versteigerung von etw.‹; zur Motivation vgl.
Dwb
: ›Zuschlag bei der Vergantung‹.1, 753
Belegblock:
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 404, 12
(schwäb.
, 1701
/20
): sollen selbige bei angezündeten leichtlen wie all andere gemeindsachen im aufstreich verliehen werden.