aufnemer,
der
;-/-Ø.
1.; 2.,
s. aufnemen
10; 12.3.
›nach erfolgter Mutung und Verleihung der notwendigen Rechte zur Aufnahme eines Bergbaubetriebes Berechtigter, Bergbauunternehmer‹; vgl.
aufnemen
15.Bergbaubezügliche Texte des Omd.
Belegblock:
Löscher, Erzgeb. Bergr.
118, 36
(omd.
, 1548
): auf diesen fahl ist der aufnehmer die zeit und solange daßelbig stolort in der vierung ist, die wasserseige zu bezalen nicht schuldig.
Ermisch, Sächs. Bergr.
104, 5
(osächs.
, 1492
): wann ein zceche aufgenomen wirdt, so sol der aufnemer mit rath der gewercken ein leidlich zubusse erstlich anlegen.
Ebd.
115, 17
(1499
/1500
): so soll der bergkmeyster dem auffnemer, wie er yme vorleyhet auff waserlei genge ader cluffte, einen zcedel geben.
Ebd.
169, 28
(1509
): sall der uffnemer alle gewerckenn, die ire tzubuß gegeben, ins gegenbuch schreybenn lasßen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
20, 246, 21
(schles.
, 1528
): wo der bergmeister in der muttung befindet, dass der aufnehmer bey seiner muttung aus rechten ursachen nicht verbleiben mag, soll er ime des warnung thuen.
Löscher, a. a. O.
84, 11
; Wutke, a. a. O.
21, 45, 20
; 84, 19
; Rwb
1, 918
.4.
›Entleiher (von Geld), j., der sich von jm. etw. ausleiht‹; nach dem (nicht eindeutig interpretierbaren) Beleg bei Maaler wohl auch
: ›Finanzmakler, Leihgeldvermittler‹; vgl.
aufnemen
16.Gegensätze
(konversonym, zur 1. Variante): ausleiher
1
geber
Belegblock:
Maaler
35r
(Zürich
1561
): Gaͤlt Aufnemmer / der eim gaͤlt zelyhen findt / oder vmbhin laufft vnd gaͤlt suͦcht einem zelyhen. Pararius.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 650, 4
(schwäb.
, 1587
): Es soll auch keiner kein gut [...] zu underpfand einsetzen und verschreiben, bei straf eines grossen frevels oder nach gestalt der sachen; so ime dann solches zugelassen, soll derselb ufnemmer die gült in den jaren [...] widerumb ablösen.
Rwb
1, 918
.