aufgebot,
das
.
1.
›Ankündigung der Eheschließungsabsicht‹;
vgl.
aufbieten
 3.
Zur Sache:
LThK
1, 1055/56
;
Rgg
1, 702/3
;
Lex. d. Mal.
1, 1203
.
Wortbildungen:
aufgebotgeld
(a. 1557).

Belegblock:

Rwb
1, 871
;
872
.
2.
›rechtsförmliche Bekanntgabe verfallener Sachgüter mit der Aufforderung an den Eigentümer zur Einlösung des Sachgutes innerhalb einer bestimmten Frist‹;
zu
aufbieten
 4, vgl.
aufbot
 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
aufbietung
 4.
Zur Sache:
Hrg
1, 247-250
.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
248, 11
(
thür.
,
1474
):
biß so lange daz dy genanten Karlstorffe yr ander uffgeboth getan habin.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
211, 6
(
osächs.
,
1530
):
das sich Matz Morgenstern [...] an ehe gedochte ire gütter vor allen andern geleubigern als vor sein eigentumb an alle einweisung und uffgepott ader noch andere landes aber gerichten ubung, [...], an⸗ und einnehmen sol.
Rwb
1, 871
.
3.
s.
aufbieten
 6.