arrestieren,
V.;
zum Ansatz der Einzelbedeutungen vgl. arrest
.1.
›etw. beschlagnahmen, pfänden‹.Bedeutungsverwandte:
angreifen
anhalten
bekümmern
besetzen
einnemen
hindern
kümmern
pfänden
verbieten
verhüten
verpönen
versichern
verstricken
abfragen
abnemen
abtun
anfallen
aufhalten
Syntagmen:
(jm.
) etw.
(z. B. vieh, einen brief / zins, eine
(farende
) habe / pacht / narung, ein siegel / vermögen / gut / schif
) a., jn.
(z. B. kaufleute
) a.
; kurfürst / richter / rat / gemeinde
(Subj.) (jm.
) etw. a.
; etw. durch hauptleute a. lassen.
Wortbildungen:
arrestant.
Belegblock:
Chron. Magdeb.
2, 105, 20
(nrddt.
, Hs. E. 16. Jh.
): lies ihnen ihre pächte und zinse durch seine hauptleute arrestiren und verbieten zu geben.
Chron. Augsb.
7, 141, 3
(schwäb.
, zu 1548
): herrn Johan Paumgartner haben sie seine guͦter in- und außerhalb der stat eingenomen, sein vermögen allenthalben inventieren und arrestieren lassen.
Rot
291
(Augsb.
1571
): Arrestirn, Einem die guͤter auß beuelch des Richters verbieten / oder in verbot legen / [...] biß er sich mit dem klager vertregt.
Mell u. a., Steir. Taid.
114, 10
(m/soobd.
, 1523
): sollen richter und rat derselben person all verlaßen haab und güter zu stunden arrestieren, verpetschiren und verwaren.
Sattler, Handelsrechn. Dt. Orden
264, 3
; Buch Weinsb.
3, 149, 30
; Allg. Schau-Buͤhne
55, 5
; Ermisch, Sächs. Bergr.
91, 3
; Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 804, 19
; 2, 786, 18
; Schöpper
102a
; Henisch
121
; Öst. Wb.
1, 353
; Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 35/36
.2.
›jn. in Gewahrsam nehmen, arrestieren‹; auch subst.Bedeutungsverwandte:
einziehen
verfesten
verhaften
versperren
anhalten
aufhalten
Wortbildungen:
verarrestieren.
Belegblock:
Toeppen, Ständetage Preußen
3, 30, 7
(preuß.
, 1447
): daz der herre homeister die Engelischen coufflwthe hir im lande wesende sulde arrastiren.
Schwartzenbach
C jr
(Frankf.
1564
): Arrestieren. [...] Eines Leib oder Gut in geluͤbd oder verbott verstricken / nit zuvereussern / sondern dem Arrestanten / der es verbieten leßt / zuvor deß Rechtens sein.
Kollnig, Weist. Schriesh.
207, 4
(rhfrk.
, 1695
): hat die gemeind [...] gewalt gehabt, sie und ihr viehe [...] zue arrestiren, bieß sie die gebühr bezahlt haben.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
151, 12
(m/soobd.
, 16. Jh.
): so sie aber wein hinüberfüereten und solches der herrschaft verschwigen, mag sie die herrschaft arrestiren und einziehen.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
173, 1
; Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 225, 9
; Jones, French Borrowings
111
; Öst. Wb.
1, 353
.