arrestieren,
V.;
zum Ansatz der Einzelbedeutungen vgl.
arrest
.
1.
›etw. beschlagnahmen, pfänden‹.
Bedeutungsverwandte:
angreifen
 8,
anhalten
 2,
bekümmern
 8,
besetzen
 16,
einnemen
 2,
hindern
,
kümmern
 1,
pfänden
 2,
verbieten
(mehrmals),
verhüten
,
verpönen
,
versichern
,
verstricken
; vgl.
abfragen
 2,
abnemen
(V.) 10,
abtun
 6,
anfallen
 9,
aufhalten
 14.
Syntagmen:
(
jm.
)
etw.
(z. B.
vieh, einen brief / zins, eine
(
farende
)
habe / pacht / narung, ein siegel / vermögen / gut / schif
)
a., jn.
(z. B.
kaufleute
)
a.
;
kurfürst / richter / rat / gemeinde
(Subj.) (
jm.
)
etw. a.
;
etw. durch hauptleute a. lassen.
Wortbildungen:
arrestant.

Belegblock:

Chron. Magdeb.
2, 105, 20
(
nrddt.
, Hs.
E. 16. Jh.
):
lies ihnen ihre pächte und zinse durch seine hauptleute arrestiren und verbieten zu geben.
Chron. Augsb.
7, 141, 3
(
schwäb.
, zu
1548
):
herrn Johan Paumgartner haben sie seine guͦter in- und außerhalb der stat eingenomen, sein vermögen allenthalben inventieren und arrestieren lassen.
Rot
291
(
Augsb.
1571
):
Arrestirn, Einem die guͤter auß beuelch des Richters verbieten / oder in verbot legen / [...] biß er sich mit dem klager vertregt.
Mell u. a., Steir. Taid.
114, 10
(
m/soobd.
,
1523
):
sollen richter und rat derselben person all verlaßen haab und güter zu stunden arrestieren, verpetschiren und verwaren.
Sattler, Handelsrechn. Dt. Orden
264, 3
;
Buch Weinsb.
3, 149, 30
;
Allg. Schau-Buͤhne
55, 5
;
Ermisch, Sächs. Bergr.
91, 3
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 804, 19
;
2, 786, 18
;
Schöpper
102a
;
Henisch
121
;
Öst. Wb.
1, 353
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 35/36
.
2.
›jn. in Gewahrsam nehmen, arrestieren‹; auch subst.
Bedeutungsverwandte:
einziehen
(V.) 1,
verfesten
,
verhaften
,
versperren
; vgl.
anhalten
 1,
aufhalten
 22.
Wortbildungen:
verarrestieren.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
3, 30, 7
(
preuß.
,
1447
):
daz der herre homeister die Engelischen coufflwthe hir im lande wesende sulde arrastiren.
Schwartzenbach
C jr
(
Frankf.
1564
):
Arrestieren. [...] Eines Leib oder Gut in geluͤbd oder verbott verstricken / nit zuvereussern / sondern dem Arrestanten / der es verbieten leßt / zuvor deß Rechtens sein.
Kollnig, Weist. Schriesh.
207, 4
(
rhfrk.
,
1695
):
hat die gemeind [...] gewalt gehabt, sie und ihr viehe [...] zue arrestiren, bieß sie die gebühr bezahlt haben.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
151, 12
(
m/soobd.
,
16. Jh.
):
so sie aber wein hinüberfüereten und solches der herrschaft verschwigen, mag sie die herrschaft arrestiren und einziehen.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
173, 1
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 225, 9
;
Jones, French Borrowings
111
;
Öst. Wb.
1, 353
.