arre
(auch
harre
),
die
;
aus
lat.
arr(h)a
›Unterpfand, Kaufgeld‹
(
Georges
1, 585
).
›Handgeld, Vorschuß zur Besiegelung einer Abmachung‹, speziell: ›Zahlung einer Geldsumme beim Abschluß bestimmter Dienstverträge an die sich verdingende Person‹.
Zur Sache:
Hrg
1, 230-232
.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
aufgeld
 1.
Syntagmen:
ehalte / knecht / magd
(Subj.)
a. einnemen
;
a. an / auf etw. geben
;
auf a. in diensten eintreten
;
a. des kaufes.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
3, 201, 20
(
preuß.
,
1450
):
uf welch vorgebent her getzugen unnd offembar schreiber angeruffen und arram doruf gegeben hat.
Preuss. Wb. (Z)
1, 206
;
Schwäb. Wb.
1, 326
;
Schmeller/F.
1, 121
;
Rwb
1, 832
(a.
1287ff.
).