anfreien,
V.
›sich unter den Schutz einer Gemeinde stellen, ohne dadurch Vollbürger zu werden oder werden zu müssen‹.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
203, 22
(
m/soobd.
, Hs.
17. Jh.
):
Ein jeder burgersman er sei angesessen oder angefreid.
Ebd.
211, 34
:
es sollen auch alle angefreite burger den anschlag auf die gartknecht wie von alters herkomen [...] erlegen.