anfreien,
V.
›sich unter den Schutz einer Gemeinde stellen, ohne dadurch Vollbürger zu werden oder werden zu müssen‹.
Belegblock:
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
203, 22
(m/soobd.
, Hs. 17. Jh.
): Ein jeder burgersman er sei angesessen oder angefreid.
Ebd.
211, 34
: es sollen auch alle angefreite burger den anschlag auf die gartknecht wie von alters herkomen [...] erlegen.