abtrift,
die
;-Ø/-.
›Abmeierung des bisherigen Besitzers vom Grundbesitztum durch einen
abtreiber
1; zu abtreiben
1 in spezialisierter Verwendung.Belegblock:
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
1, 635,
Anm. 3 (mfrk.
, o. J.): abtrift belangend, wan einer dem andern ein kauf thut, es seie haus hof [...], so sol der negste erb der abtrift mechtig sein.