abtrift,
die
;
-Ø/-.
›Abmeierung des bisherigen Besitzers vom Grundbesitztum durch einen
abtreiber
 1; zu
abtreiben
 1 in spezialisierter Verwendung.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
1, 635,
Anm. 3 (
mfrk.
, o. J.):
abtrift belangend, wan einer dem andern ein kauf thut, es seie haus hof [...], so sol der negste erb der abtrift mechtig sein.