abstossung,
die
.1.
›Bezahlung (einer Schuld o. ä.)‹; zu dem im Dwb
ohne Beleg aufgeführten 1, 132
abstossen
›abzahlen‹. Dwb, Neub. hat keine entsprechende Bedeutung angesetz
t.Belegblock:
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
329, 39
(halem.
, 1696
): dass vor und seith eingeführten Abzugsrechte iemahlen ein Gottshausmann zuo Abstossung und Bezahlung dessen wäre gehalten gewesen.
Rwb
1, 296
.2.
›Abhang (im Gelände), Steilhang‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. abhang
Belegblock:
Kurrelmeyer, Dt. Bibel
10, 344, 37
(Straßb.
1466
): der [turn] hette das gesicht zů der abstossung oder schúpffung.