abstattung,
die
.1.
›Entrichtung, Bezahlung von etw. (z. B. einer Strafe)‹; vgl.
abstatten
1.Belegblock:
Aubin, Weist. Köln/Brühl
130, 11
(rib.
, 1690
): bis zu völliger abstattung solcher straf.
Merk, Stadtr. Neuenb.
102, 37
(nalem.
, 1602
): daß er nach abstattung des erbguldin des verneren abzuegs halben frei gelaßen werden solle.
Dief./Wü.
19
.2.
›vermögensrechtliche Abfindung von jm.‹; zu
abstatten
2.Belegblock:
Rwb
1, 287
.3.
›Abstellung, Verhütung von etw. (z. B. eines Unglücks)‹.Belegblock:
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
208, 23
(m/soobd.
, Hs. 17. Jh.
): wo ainer dem andern soliche hilf zu abstattung des unglicks nicht wolte thuen.