abstatten,
V.
1.
›etw. abliefern; etw. (z. B. einen Schaden) vergüten, wiedergutmachen; (Dank) abstatten‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist.
4, 273, 14
(
moobd.
,
2. H. 17. Jh.
):
allen obstechenten schaden aber solle der halter abstatten.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
297, 44
(
m/soobd.
,
17. Jh.
):
solle der Lamprecht [...] solchen schaden abzustatten und die benachbarten ohne schaden zu halten schuldig sein.
Ebd.
437, 43
(
17.
/
18. Jh.
):
auch jeder sein gebühr hievon seinem herrn an gebührendes ort stell und abstatte.
Göz. Leichabd.
309, 14
(
Jena
1664
):
haben Sie [...] durch gehorsame Geduld Ihren Dank abzustatten.
Wrede, Aköln. Sprachsch.
45a
;
Dief./Wü.
19
.
2.
›jn. vermögensrechtlich abfinden, aussteuern‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
abbestatten
.

Belegblock:

Rwb
1, 287
.