abstatten,
V.
1.
›etw. abliefern; etw. (z. B. einen Schaden) vergüten, wiedergutmachen; (Dank) abstatten‹.Belegblock:
Winter, Nöst. Weist.
4, 273, 14
(moobd.
, 2. H. 17. Jh.
): allen obstechenten schaden aber solle der halter abstatten.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
297, 44
(m/soobd.
, 17. Jh.
): solle der Lamprecht [...] solchen schaden abzustatten und die benachbarten ohne schaden zu halten schuldig sein.
Ebd.
437, 43
(17.
/18. Jh.
): auch jeder sein gebühr hievon seinem herrn an gebührendes ort stell und abstatte.
Göz. Leichabd.
309, 14
(Jena
1664
): haben Sie [...] durch gehorsame Geduld Ihren Dank abzustatten.
Wrede, Aköln. Sprachsch.
45 a
; Dief./Wü.
19
.2.
›jn. vermögensrechtlich abfinden, aussteuern‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. abbestatten
Belegblock:
Rwb
1, 287
.