abledigen,
V.
1.
›etw. (z. B. ein Schiff) aus etw. (z. B. der Verankerung) lösen‹. Von dieser o. ä. (vgl. Dwb, Neub.
) Konkretverwendungen her erscheinen 2-4 als Übertragungen.1, 511/2
Belegblock:
Dief./Wü.
11
.2.
›etw. (z. B. aus einer Verbindlichkeit) lösen; (eine Verbindlichkeit) aufheben‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. ablösen
Belegblock:
Mell u. a., Steir. Taid.
48, 24
(m/soobd.
, n. 1590
): das die uberzüns ewig wider abzueledigen sein.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
453
, Anm. (m/soobd.
, 17. Jh.
): zuvor ich die besagte herrschaft von dem wolgebornen herren [...] abgeledigt und angetretten.
3.
›jn. von etw. (z. B. einer Krankheit) befreien; sich von etw. befreien‹.Bedeutungsverwandte
zu letzterer Nuance: abbüssen
abgehen
abnemen
Wortbildungen:
abledigung.
Belegblock:
Fischer, Folz. Reimp.
43, 365
(Nürnb.
um 1491
): Wer sich do recht zu paden fleiß, | So ledgen sie dem menschen ab, | Was preches er inwendig hab.
Gille u. a., M. Beheim
141, 21
(nobd.
, 2. H. 15. Jh.
): Abledigt ain mensch ainen tail | der pen und harten straffung mail | oder die ganczen peine.
Rudolf, Peuntner. Sterbek.
149rb, 28
(moobd.
, n. 1434
): mit dem selben willen verdient ein mensch merung seines lones in dem ewigen leben vnd abledigt da mit die gancz pen.
Rot
295
.4.
›jm. jn. abwerben (z. B. aus einem Dienstverhältnis)‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. abdingen
Belegblock:
Winter, Nöst. Weist.
2, 241, 19
(moobd.
, 1603
): wer einem sein dienstbothen abledingt vor dem jahr, der ist wandels pflichtig
(möglicherweise lautliche Kontamination mit
abdingen 1).