ab|erwerben,
V., unr. abl.
1.
›jm. jn. wegheiraten, durch Heirat nehmen, abspenstig machen‹;
offen zu 2; zu
erwerben
 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
ab|erfreien
.

Belegblock:

Chron. Nürnb.
4, 204, 10
(
nobd.
,
15. Jh.
):
er erwarb dem Losen, dem reichen verber, sein tohter mit valschen listen ab.
Fastnachtsp.
155, 26
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Das er sein potschaft werben solt | Zu seinem lieb, der er was holt, | [...] Do tet er als ein ander schalch | Und hat ims selber ab erworben.
2.
›jm. jn. (z. B. Tagelöhner) abwerben‹;
zu
erwerben
 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
abdingen
 1.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist.
1, 416, 26
(
moobd.
,
17. Jh.
):
Eß soll keiner den andern sein arbeiter oder dienstbotten nicht aberwerben.