ab|erwerben,
V., unr. abl.
1.
›jm. jn. wegheiraten, durch Heirat nehmen, abspenstig machen‹; offen zu 2; zu
erwerben
1.Bedeutungsverwandte:
vgl. ab|erfreien
Belegblock:
Chron. Nürnb.
4, 204, 10
(nobd.
, 15. Jh.
): er erwarb dem Losen, dem reichen verber, sein tohter mit valschen listen ab.
Fastnachtsp.
155, 26
(nobd.
, 2. H. 15. Jh.
): Das er sein potschaft werben solt | Zu seinem lieb, der er was holt, | [...] Do tet er als ein ander schalch | Und hat ims selber ab erworben.
2.
›jm. jn. (z. B. Tagelöhner) abwerben‹; zu
erwerben
1.Bedeutungsverwandte:
vgl. abdingen
Belegblock:
Winter, Nöst. Weist.
1, 416, 26
(moobd.
, 17. Jh.
): Eß soll keiner den andern sein arbeiter oder dienstbotten nicht aberwerben.