teilwarter,
teilwärter,
der
.›Amtsinhaber, der den herrschaftlichen Anteil einsammelt oder verteilt‹;
zu
teil
6.Belegblock:
Kollnig, Weist. Schriesh.
240, 20
(rhfrk.
, 1571
): derselben ecker mag jederman bauwen, so sie ungedungt sein; und soll man den hern ir teil davon geben, findet man anders ein teilwerter in dem felde; findet man kein, so soll man gen Schar gehn und soll ein fordern.
Vilmar
411
.