teilgut,
das
.
›Gut, das mehreren Besitzern gemeinsam gehört‹;
zu
teil
 6,
1
gut
 1.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
139, 34
(
rhfrk.
, Abschrift
1732
):
es soll auch keiner kein bestanden teil- oder zinßgut, es seie zugehorig, wem es wölle, versetzen, daruff entlehnen, verpfenden, verkaufen onhe vorwissen eines teilherns.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
1, 909,
Anm. 7;
Henisch
1790
;
Schweiz. Id.
2, 552
.