teilgut,
das
.›Gut, das mehreren Besitzern gemeinsam gehört‹;
zu
teil
6, 1
gut
1.Belegblock:
Kollnig, Weist. Schriesh.
139, 34
(rhfrk.
, Abschrift 1732
): es soll auch keiner kein bestanden teil- oder zinßgut, es seie zugehorig, wem es wölle, versetzen, daruff entlehnen, verpfenden, verkaufen onhe vorwissen eines teilherns.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
1, 909,
Anm. 7; Henisch
1790
; Schweiz. Id.
2, 552
.