stiefschwester,
die
.
›Stiefschwester, halbbürtige Schwester‹ oder ›nicht leiblich verwandte weibliche Person, die durch Eheschließung eines oder beider Elternteile in einem Schwesterverhältnis zum Kind anderer Eltern steht‹; auch ütr. auf Sachverhalte, denen man die angenommenen Eigenschaften der Stiefschwester zuschreibt;
zu
stief-
.
Gehäuft Rechtstexte.

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
27, 24
(
thür.
,
1474
):
Also sint dy ersten tochter met der andern frouwen yrer stiffmutter, unde yren stiffswestern umbe des vorstorbin mannes, yres vater, gelaßin gutter zcweytrechtig worden.
Vetter, Pred. Taulers
371, 8
(
els.
,
14. Jh.
):
blib iemer in disem covente diser vorgesprochener tugende und huͤt dich vor der stiefswester, der annemlicheit und vor eigener minne.
Köbler, Stattr. Fryburg
177, 7
(
Basel
1520
):
were das der abgestorben / nit allein recht bruͤder / vnd schwester kind / von vatter vñ muͦtter / sonder ouch stiefbruͤder vnd stieffschwestern verliesse / So haben die gemelten bruͤders kind den vorgang / vnd werden stiefgeschwüstrigt gentzlich vßgeschlossen.
Voc. Teut.-Lat.
ff ijv
;
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
507
.