pfründfrei,
Adj.
›frei von der Verpflichtung zur Zahlung eines Hirtenlohns, Weidegeldes‹;
zu
pfründe
 1.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
95, 6
(
rhfrk.
,
1610
):
Ein stück [rind] lest man im pfründ frei gehen. Sonst keins mehr. Schwein treibt ein jeder hinaus, so viel er will.
Pfälz. Wb.
1, 872
;
Schwäb. Wb.
1, 1081
.