pfründfrei,
Adj.
›frei von der Verpflichtung zur Zahlung eines Hirtenlohns, Weidegeldes‹;
zu
pfründe
1.Belegblock:
Kollnig, Weist. Schriesh.
95, 6
(rhfrk.
, 1610
): Ein stück [rind] lest man im pfründ frei gehen. Sonst keins mehr. Schwein treibt ein jeder hinaus, so viel er will.
Pfälz. Wb.
1, 872
; Schwäb. Wb.
1, 1081
.