nachrichtung,
die
;-Ø/–
.›Information, Mitteilung, Botschaft e. P. an eine andere‹; dazu metonymisch (im einzelnen kaum trennbar): ›mit der Information verbundene Anweisung, Instruktion an den Empfänger der
nachrichtung
‹ sowie: ›Einhaltung, Befolgung, Beachtung der Anweisung‹.Gehäuft obd.
Bedeutungsverwandte:
instruktion
abrichtung
bescheid
Syntagmen:
eine n. aufschlagen / fürlegen, j. eine n. geben
; ein buch, eine ordnung zu js. n. vorlesen, etw. zu js. n. hie her setzen, etw
. (Subj.) zu einer n. dienen / erfolgen, etw. zu einer n. berichten, jm. etw. zu einer n. übergeben / zusenden
; die n. der schulden
; die billiche / eigentliche / gewisse / gute / herliche / notwendige n
.Belegblock:
Trunz, Meyfart. Tub. Nov.
115, 11
(Coburg
1626
): diese Predigt [...] wird euch zu einer herrlichen Nachrichtung dienen.
Winter, Nöst. Weist.
2, 759, 15
(moobd.
, E. 17. Jh.
): Bei erster bandäting [...] sollen denen burgern und gemäint daß banpuch iedem zu seiner nachrichtung vorgeleßen werden.
Mell u. a., Steir. Taid.
187, 15
(m/soobd.
, 1572
): das sie dis reformirte urbar [...] bei dem ampt gelassen und ainem volgenden inhaber zu seiner nachrichtung übergeben und zuegestelt werden mügen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
186, 27
(m/soobd.
, 17. Jh.
): des gleichen solle [...] ain viertl wein gegeben werden, so zur konftigen nachrichtung hieher gesezt wierdt.
Behrend, Spangenb. Anbindbr.
2, 2
; Hoffmeister, Kuffstein. Gef.
B iiijr, 22
; Mell u. a., a. a. O.
88, 8
; Bischoff u. a., a. a. O.
517, 17
; Rwb
9, 1235
.