nachlas,
der
;
-lasses/–
.
1.
s.
nachlassen
 2.
2.
s.
nachlassen
 3.
3.
s.
nachlassen
 4.
4.
s.
nachlassen
 7.
5.
s.
nachlassen
 9.
6.
›Nachsicht, wohlwollendes bis gnädiges Verständnis e. P. gegenüber einer anderen anläßlich eines von dieser zu verantwortenden Verhaltens oder gegenüber einem dadurch bewirkten kritikwürdigen Zustand‹;
vgl.
nach
 4,
nachlassen
 4; 9.
Bedeutungsverwandte:
gnade
 12; vgl.
1
barme
,
barmherzigkeit
 4,
geduld
,
indulgenz
,
langmut
.
Wortbildungen:
nachlaszettel
›schriftliche Genehmigung für eine als Ausnahme gesehene Maßnahme‹.

Belegblock:

Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
254a, 32
(
Frankf./M.
1649
):
die nehmen nicht in acht / daß wann man der Folter zu viel raumb gibt / vnd ohne nachlaß auff die besagungen tringet / wordurch [...] / nothwedig erfolgen muͤsse / daß die reige endlich auch an sie kommen werde.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
145, 12
(
omd.
,
1554
/
1633
):
es sey dan, das derselb zuvor einen nachlaßzettel von dem bergkmeister an den hüttenschreiber [...] bringe.
Jörg, Salat. Reformationschr.
656, 5
(
halem.
,
1534
/
5
):
nitt mit minder verwunderns / das solch ding statt / gang / platz / schwank / und nachlas funden hatt.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
246, 5
(
halem.
,
1525
):
das sig allweg us gnaden und nachlass eins herren von Sant Gallen geschehen und us keiner grechtigkeit.
7.
›Nachlaß, Reduzierung, Minderung einer Verpflichtung, finanziellen Auflage, einer Strafe o.ä., die j. / eine Instanz jm. gewährt‹;
vgl.
nachlassen
 5.
Bedeutungsverwandte:
vernügung
,
verzieg
; vgl.
ablas
 6,
ablassung
 3,
begnadung
 5; 6,
gnade
 7; 11; 12.
Syntagmen:
einen n. tun / aufheben
;
jm. ein n. geschehen
;
etw. ane n. geben, um n. anhalten
;
der n. am zins, an den schulden
;
der gebürliche / geforderte / grosse / merkliche n
.
Wortbildungen:
nachlasbrief
.

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen
74, 12
(
halem.
,
1543
):
der [wirt] soll umb zwyfache buß one nachlaß gestraft werden.
Ebd.
165, 18
(
1525
):
als die gotzhuslüt vor vil jaren [...] begnadet und inen ein merklicher nachlass geschechen, das sie keinen lass mer geben.
Ebd.
230, 38
:
In welhen nachlass und begnadung briefen luter vorbehalten, das die gotzhuslüt [...] die hoptfäl zegeben schuldig syen.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
334
(
Genf
1636
):
Einem grossen (nachlaß) an denn schulden thun.
Rwb
9, 1202
.