mitgemeiner,
der
;-s/-Ø
.›Mitglied einer wirtschaftlichen und rechtlichen Gliederungseinheit der Gesellschaft‹;
zu
mit
2, gemeiner
1.Bedeutungsverwandte:
gemeinder
mitgenosse
nachbauer
Syntagmen:
m. haben / bevorteilen / beuntreuen, anhalten, zu [...]
; js. m. zu gütern geerbt sein
; dem m. etw. anfeilen, den mitgemeinern etw
. (teile
›Anteile‹) zu kaufen geben
; mit gerechtigkeit / herlichkeit der mitgemeiner
; wieder den willen des mitgemeiners
.Belegblock:
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
3, 292, 35
(mosfrk.
, 1479
): daeselbst unser und unsers stifts auch anderer mitgemeiner herlicheit und gerechtikeit zu wisen und wisthumme zu hoeren.
Grimm, Weisth.
4, 720, 9
(mosfrk.
, 1588
): hat ein hauptmann mitgemeiner, die zu den gütern geerbt sein.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
491, 1
(m/soobd.
, 1608
, Hs. 17. Jh.
): [solle sich ein jeder] gebürlich verhalten, damit sein mitgmainer und nechster nit also bevortailt und beuntreut werde, sondern [...].
Grimm, a. a. O.
6, 434, 21
; 31
; Rwb
9, 756
.