mitgemeiner,
der
;
-s/-Ø
.
›Mitglied einer wirtschaftlichen und rechtlichen Gliederungseinheit der Gesellschaft‹;
zu
mit
 2,
gemeiner
 1.
Bedeutungsverwandte:
gemeinder
 1; 2,
mitgenosse
,
nachbauer
.
Syntagmen:
m. haben / bevorteilen / beuntreuen, anhalten, zu [...]
;
js. m. zu gütern geerbt sein
;
dem m. etw. anfeilen, den mitgemeinern etw
. (
teile
›Anteile‹)
zu kaufen geben
;
mit gerechtigkeit / herlichkeit der mitgemeiner
;
wieder den willen des mitgemeiners
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
3, 292, 35
(
mosfrk.
,
1479
):
daeselbst unser und unsers stifts auch anderer mitgemeiner herlicheit und gerechtikeit zu wisen und wisthumme zu hoeren.
Grimm, Weisth.
4, 720, 9
(
mosfrk.
,
1588
):
hat ein hauptmann mitgemeiner, die zu den gütern geerbt sein.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
491, 1
(
m/soobd.
,
1608
, Hs.
17. Jh.
):
[solle sich ein jeder] gebürlich verhalten, damit sein mitgmainer und nechster nit also bevortailt und beuntreut werde, sondern [...].
Grimm, a. a. O.
6, 434, 21
;
31
;
Rwb
9, 756
.