liegeinung,
die
.›Buße für die Nichteinhaltung einer Auflage‹; metonymisch: ›Recht auf Einzug der Buße‹; zu
2
liegen
, einung
I, 2b.Bedeutungsverwandte:
schelteinung
Syntagmen:
die l. haben, jm. die l. nachlassen
; die unrechte l
.Belegblock:
Brinkmann, Bad. Weist.
64, 13
(rhfrk.
, 1555
): ein unrecht liegeinung
[Var. 1661:
lüegeneinung],
und so einer die offen tag versaumpt, ist funf ℔. heller. Rwb
8, 1498
.