leibstrafe,
die
.›körperliche Bestrafung einer gerichtlich verurteilten Person‹. Das damit bezeichnete Strafmaß geht von der Gefängnisstrafe, der körperlichen Züchtigung über das Abtrennen von Gliedmaßen bis hin zur Todesstrafe;
vgl.
1
leib
1, strafe
2.Zur Sache:
Hrg
.2, 1777
Syntagmen:
die l. ansehen / betreffen / erdenken / fürnemen / verdienen / verschulden / verwirken, auf sich tragen, jm. eine l. auflegen / zufügen; etw. bei l. verbieten, jn. in die l. verschaffen, mit l. ansehen / richten / strafen / übersehen, mit jm. mit l. verfaren, etw. mit l. ausstehen / strafen; ablösung / dro / vermeidung der l.; klage zur l
.Wortbildungen:
leibsträflich
Belegblock:
Aubin, Weist. Hülchrath
225, 28
(rib.
, 1556
): So jemand in der herligkeit angegriffen wurde, der [...] eins leifsstraf gebührte, denselben sal man [unsern gnädigsten herren] liebern.
Schwartzenbach
H vr
(Frankf.
1564
): Peinlich Gericht / Wenn man vmb Vbelthat vnd Laster klagt / vnd begert solche mit Leibsstraff oder andern Rechtmessigen Peenen von dem Richter zu straffen.
Ralegh. America
3, 26
(Frankf.
1599
): denn er hatte durch die gantze Jnsel bey Leibstraff verbotten / daß kein Jndianer mit vns solte handlen.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
76, 13
(omd.
, 1563
): soll fortahn keiner [...] nichtes von einem schurfe oder schacht wegkfuhren bey leibesstraf.
Küther, UB Frauensee
412, 13
(thür.
, 1540
): alle sachen, dadurch [...] die leibstraff verwirckt wirdet, es sey der thott ader abschneidunge der glieder ader mit ruethen zu schlagenn ader [...] dergleichen peen damit der mishändler am leib ader peinlich gestrafft wirdet, die gehören an das peinlich gericht.
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
122, 1
(Bamb.
1507
): Von leybstraff, die nit zum tode oder zu ewiger gefencknuss gesprochen werden.
Geier, Stadtr. Überl.
582, 15
(nalem.
, 1626
): fahls aber ainer solche gesetzte geltstraff zuo bezahlen nit in vermögen hette, will ain ersamer [...] rath schwehre thurn oder andere leibstraff darfür anzuosehen und fürzuonemmen vorbehalten haben.
Chron. Augsb.
8, 229, 3
(schwäb.
, zu 1563
): es send in diser wuchen vil von begangens diebstals wegen gefangen und in die Eisen gelegt worden, die one leibstraff nit ledig gelassen werden.
Turmair
4, 286, 31
(moobd.
, 1522
/33
): [Tarquinius] Hat erfunden und erdacht allerlai gefenknus und leibstraf über den menschen, nemlich keten geigen türn schergenstuben eisen stök.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
218, 34
(moobd.
, 1538
): Die, so der gegeben verabschiedung nit nachkhumben [...], sollen nach gelegenhait durch den burgermaister und rath gestrafft, die andern so ledig und nit so stathafft in die leibstraff verschafft werden.
Aubin, a. a. O.
122, 17
; Rennefahrt, Gebiet Bern
262, 33
; Chron. Augsb.
8, 24,
Anm. 1; 182,
Anm. 2; Maaler
269v
; Rwb
8, 1114/5
; Schwäb. Wb.
2, 258
.‒
Vgl. ferner s. v. ablösung
2, ausstehen
9; 10, peinlich
4.