lehensgerechtigkeit,
lehengerechtigkeit,
die
;-Ø/-en
.1.
›Obereigentum und damit Oberhoheit des Lehnsherrn über ein Lehen; diesbezügliches Recht‹; metonymisch: ›daraus resultierende finanzielle Abgabe, Lehensgeld‹; zu
lehen
(das
) 2, gerechtigkeit
5; 11.Rechts- und Wirtschaftstexte.
Belegblock:
Aubin, Weist. Hülchrath
79, 15
(rib.
, 1639
): Wer in bezalung der lehengerechtigkeiten und jahrpfachten saumig befunden.
Ebd.
264, 23
(Hs. A. 17. Jh.
): Scheffen: Meiner gnedigen herrn vom tumb hocheit, herligkeit, erb-, grund- und lehengerechtigkeit.
Brinkmann, Bad. Weist.
130, 3
(rhfrk.
, 1618
): dazu sich auch der von Helmstadt gegen den untertanen, doch aus keiner schuldig- oder gerechtigkeit, sondern aus günstigen willen, ohnabbrüchig der lehensgerechtigkeit anerboten haben will.
Rennefahrt, Recht Laupen
285, 30
(halem.
, 1664
): findend wir, daß dasselbe heiter wider die lechensgerechtigkeiten und unsere außgegangne mandate streite.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
53, 33
(m/soobd.
, 16. Jh.
): zu unserer seelen hail die lechensgerechtigkait, so unß an der kierchen zu Spittäll [...] angehörig.
Rwb
8, 932
.2.
›Nutzungseigentum und damit Nutzungsrecht des Lehnsmannes am Lehen‹; zu
lehen
(das
) 2, gerechtigkeit
10.Syntagmen:
die l. abstricken / transferieren / übergeben; etw. um die l. aufgeben
.Belegblock:
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 479, 13
(schwäb.
, 1570
): wann ainer dem andern ain lehengerechtigkait mit deß lehenherrn verwilligen abkauft oder abtauscht, [...], sovil ainer umb die lehengerechtigkait oder im tausch aufgibt, soll der pfenning dem lehenherrn hiemit bedincklich zugeherig sein.
Rwb
8, 932
.3.
›Befähigung, ein Lehen zu erwerben‹; zu
lehen
(das
) 2.Belegblock:
Rwb
8, 932
(a. 1555
).