lehenhand,
die
;
Bestimmungswort auch im Genitiv:
lehenshand
.
1.
›das Ineinanderlegen der Hände bei der Lehensübergabe, wobei der Lehensnehmer die seinen in die gefalteten Hände des Lehensträgers legt und sich somit in ein Personal- und damit Treueverhältnis zu diesem begibt‹; dazu vielfach tropisch: ›Person, die das Recht hat, ein Lehen zu vergeben‹; ›Recht der Lehensvergabe‹; ›Amt, das die Lehen verwaltet und verteilt‹; ›Lehensbewilligung‹; ›Akt der Belehnung durch den Lehensgeber‹;
vgl.
lehen
(
das
) 2; 6,
hand
 3.

Belegblock:

Rennefahrt, Stadtr. Bern
483, 25
(
halem.
,
1418
):
wont si diz alles von dem heiligen riche ze lehen bekandin und mit einer gemeinen lehens hande enpfahen woͤltin.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
19, 22
(
halem.
,
1525
):
Anders dann was lechen oder hofguͦt ist, sol vor der lechenhand beschechen und versigelt werden.
Ebd.
169, 36
:
Es ist ouch gesprochen, das lehen und hofgüter sollent berechtet werden vor der lehenhand und dem hofampt.
Ebd.
261, 13
(
1456
):
Doch hierinn usgeschlossen lehengütter und hoffgütter; die söllen vor der lehenhand und dem hofampt berechtiget und gerechtvertget werden.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
54, 7
(
noobd.
,
1309
):
als ez uns [...] von bisschof Johans, sinem vorvaren, noch den vordern taedingen mit einer lehenshant verlihen ist.
Rwb
8, 943
;
Schweiz. Id.
2, 1394
.
2.
aus der Perspektive des Empfängers konversosem zu 1: ›ein Lehen empfangende Hand‹;
dazu ebenfalls tropisch: ›Berechtigung, ein Lehen zu empfangen‹; zu
lehen
(
das
) 2,
hand
 3.
Syntagmen:
l. haben; etw. mit einer l. empfangen
.

Belegblock:

Rwb
8, 943
(a. 
1368
;
1614
).