legitimieren,
V.
– 2 und 3 Spezialisierungen zu 1.
1.
›jn. (auch: sich) als berechtigt bzw. bevollmächtigt zu e. S. ausweisen‹.
Wortbildungen:
legitimierung
1 (a. 1550) ›Kenntlichmachung e. P. durch Vorzeigen einer Beglaubigung oder Vollmacht‹.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
106, 4
(
Mainz
1555
):
Im fall aber, daß ein procurator mit erlaubnuß des cammerrichters im gericht nit erscheinen [...] möchte und derselbig sich hievor mit gewalt zu der sachen legittimirt hett, soll derselbig [...].
Ebd.
243, 14
:
Es soll auch kein procurator hinfürter mit dem andern diffinitive beschliessen, es seyen dann zuvor beder theyl procuratores mit gnugsamen geweldten zu der sachen legitimirt.
Ebd.
247, 12
:
procurator, welcher obgemeltermassen seinen gewalt alßbaldt darlegen oder sich sunst zu der sachen legittimiren soll.
Rwb
8, 879
.
2.
›jn. rechtlich gleichstellen (in der Regel unehelich geborene Kinder durch nachfolgende Heirat der Eltern für ehelich erklären)‹.
Bedeutungsverwandte:
ehelichen
 2.

Belegblock:

Rot
324
(
Augsb.
1571
):
Legitimirn, Ehlichen / ehlich machen / den ehkindern vergleichen.
Rwb
8, 878
.
3.
›den Nachweis der Familienangehörigkeit, der Abstammung erbringen‹.
Bedeutungsverwandte:
augen
 3.
Wortbildungen:
legitimierung
2.

Belegblock:

Rintelen, B. Walther
117, 11
(
moobd.
,
1552
/
8
):
damit sich einer [...] ein Blutsfreundt zu sein, legitimirt und aignet.
Ebd.
117, 23
:
Die Legitimierung soll vor einem ordenlichen Gericht beschehen [...]. Nemblich, wer sich zu dem Adl legitimirn will, soll sein Legitimation [...] vor der Landtsobrigkeit fürbringen [...]; desselben gleichen die Legitimation zu den bürgerlichen Erbschaften vor den Stattgerichten.
Ebd.
119, 10
;
Rwb
8, 878
.