lauterer,
der
.›Person, die Widerspruch, Einspruch gegen ein Urteil erhebt‹.
Belegblock:
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
134, 4
(osächs.
, 1542
/70
): Darvon
[s.
läuterung 3]
sol dem kegenteil copien ufs leuters kost zugestellet und vierzehen tage, seine kegennotturft schriftlich einzuprengen, vorstattet werden.