langhalm,
der
.›Waldfläche mit hohem Gras und Wasser zur Viehtränke‹; als Metonymie: ›Recht auf Nutzung solcher Flächen‹; der „Langhalm“ war ein zwischen Grundherrn und Allmendgenossen strittiger Gegenstand weiderechtlicher Texte;
vgl.
lang
2.Mosfrk.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Belegblock:
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
1, 274, 14
(mosfrk.
, 1604
): so die dörfer [...] durch sich oder benachbarte ihrer ban langhalm und weidgangs halber streitig würden.
Ebd.
525, 7
(1484
): communitas in Longuich potest tantum uti pascuis in eisdem nemoribus, hoc est den langhalme.
Ebd.
2, 634, 2
(1601
): die Schöffen erklären,
dass sie weg und steg, weitganc und langhalm [zu begehen und auszuweisen berechtigt].
Grimm, Weisth.
2, 582, 9
(mosfrk.
, 1581
): weisen auch die zwölff der dreien herren leut den lanckhalm an wasser vnd weide.
Rwb
8, 712
.