landschirm,
der
.›Rechtsschutz durch den Landesherrn; Gewähr des Verkäufers eines Gutes gegen die Einsprache anderer‹;
zu
land
9.Syntagmen:
den l. geloben / erlangen; rechter l
.Belegblock:
Bischoff, Steir. Landr. Anh. II,
5
(m/soobd.
, Hs. 16. Jh.
): wo ainer gelltbrieue furtregt vnd so uerr im rechten volfert, das er darauf den lanndscherm mit recht erlanngt.
Rwb
8, 611
.