kaufgericht,
das
.›von einer Partei verlangtes und auf ihre Kosten gehaltenes außerordentliches Gericht‹;
zu
kauf
(der
) 1, gericht
I, 5.Rechtstexte.
Syntagmen:
ein k. abtragen / begeren / erwerben / geben / gestatten / haben / halten / sammeln; jn. um ein k. anrufen
.Belegblock:
Kollnig, Weist. Schriesh.
149, 24
(rhfrk.
, 1517
): wann ein kaufgericht begehrt wirdt, dann muß durch ein gericht erkannt werden, ob man es soll geben oder nicht.
Ebd.
276, 10
(1562
): wo einer ein kaufgericht will haben, der soll dem richter ein gulden geben.
Brinkmann, Bad. Weist.
163, 30
(rhfrk.
, 1591
): da von dem gericht [...] uf begern der parteien ein sach eines kaufgerichts wurdig erkent.
Ebd.
289, 21
(1565
): das jemand ausserhalb gewönlicher gerichtstagen ein kaufgericht zu erkaufen begerte.
Brinckmeier
1, 1085
; Schweiz. Id.
3, 170
; 6, 358
; Rwb
7, 603/4
.